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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Fußfessel bewilligt – statt 5 Monate Freiheitsstrafe

von Mag. Andreas Strobl
am 29. Oktober 2017
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Verurteilten wurden mehrere Straftaten vorgeworfen. Aufgrund dessen uneinsichtigen Verhaltens wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Um zu verhindern, dass der Verurteilte seinen Arbeitsplatz und seine weitere soziale Integration verliert oder diese zumindest gefährdet wird, wurde der Antrag auf „Fußfessel“ – rechtlich richtig: auf „elektronisch überwachten Hausarrest“ – gestellt.

Dieser Antrag wurde nun auch bewilligt.

Zur Fußfessel siehe bereits hier:

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2013/fussfessel-elektronisch-ueberwachter-hausarrest-eueh-erlass-des-bundesministeriums-fuer-justiz-bmj-641009s9iv112/

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2013/elektronisch-ueberwachter-hausarrest-widerruf-der-bewilligung-des-vollzugs-der-freiheitsstrafe-in-form-des-elektronisch-ueberwachten-hausarrests-wegen-nichteinhaltung-der-auferlegten-bedingungen-trot/

In der Praxis empfiehlt es sich, einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zumindest zur Konsultation hinsichtlich des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrestes beizuziehen oder diesen Antrag von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes stellen zu lassen, da doch einige Formalitäten zu klären und zu erledigen sind. Insbesondere nach der Antragstellung kann von einem spezialisierten Rechtsanwalt eine erhebliche Erleichterung hinsichtlich einer Bewilligung erzielt werden, da ein solcher Spezialist mit den Zuständigkeiten und den praxisrelevanten Gegebenheiten vertraut ist:

Neben dem Ausfüllen von bis zu fünf Formularen bedarf es der Beischaffung und Übermittlung einer Vielzahl an Dokumenten um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Antrag zu prüfen.

Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.

Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung.

 

Tags: Anwaltelektronisch überwachter HausarrestFußfesselStrafverteidiger
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