Dem Beschuldigten hatte man vorgeworfen, er hätte über „Darknet“ 4,5 Gramm Amphetamin bestellt. Geliefert wurde per Postwurfsendung, die jedoch an die falsche Adresse ging. Anhand der Namens- und Adressähnlichkeit hatte man den Beschuldigten im Verdacht.
Obwohl eine Vielzahl an Personen in Betracht kommen könnte, die bestellt haben könnten, hatte man den Beschuldigten unter besonderem Verdacht.
Der Beschuldigte kam mit dem Gesetz nie in Konflikt, war jedoch vor Jahren zu Unrecht beschuldigt worden, eine sehr unangenehme Straftat begangen zu haben. Deshalb wandte er sich an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Das ist auch immer anzuraten – näheres dazu hier:
Bei der Vernehmung vor der Polizei in Anwesenheit seines Verteidigers konnte der Beschuldigte kaum Angaben machen, da er die Tat bestritt. Die ursprünglich gespannte Situation bei der Vernehmung konnte entschärft werden, jedoch war dem vernehmenden Polizeibeamten anzumerken, dass er von der Unschuld des Beschuldigten nicht überzeugt war. Dieser Umstand ist – trotz des weit verbreiteten Irrtums, dass es anders wäre – jedoch irrelevant:
Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder ob Anklage erhoben wird, liegt ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft bzw bei den dort entscheidenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten.
Da die Beweislage zu schwach war, wurde das Verfahren eingestellt.