Dem Beschuldigten wird vorgeworfen Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die sich darauf spezialisiert hatte, teure Kraftfahrzeuge zu stehlen und sie ins ferne Ausland zu verschieben.
Der Strafrahmen für diese Taten beträgt bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Da der beschuldigte nicht Österreicher und angenommen wurde, er könnte auf freiem Fuß belassen, weitere solche Straftaten begehen oder sich an solchen beteiligen, wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der dagegen erhobene Antrag wies auf die nicht deutlich geklärte, vorgeworfene, mutmaßliche Tat hin und darauf, dass sich der Beschuldigten unmittelbar vor seiner Festnahme freiwillig zur Polizei begeben hatte sowie auf eine, aus verschiedenen Umständen resultierende, nicht notwendige Tatbegehungsgefahr hin.
Immerhin konnte das Gericht im Rahmen deren Entscheidungskompetenz zu Haft- und Rechtsschutzangelegenheiten davon überzeugt werden, dass die Untersuchungshaft, die stets bloß die ultima ratio sein soll, nicht notwendig ist.
Da das Gericht jedoch befürchtete, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren entziehen werde, wurde eine – für die Lebens- und Einkommensverhältnisse beträchtliche – Kaution festgesetzt, nach deren Zahlung der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt werden konnte.
Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung bestimmter Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt; dies hat zu erfolgen, wenn die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet.
Die Sicherheit ist entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Wertpapieren, nach dem Börsekurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen, die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Sicherheitsleistung Ermittlungen über die Redlichkeit der Herkunft zu veranlassen.
Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt. Diese Ladung und der Beschluss über den Verfall sind dem Beschuldigten im Falle seiner Nichtauffindung zuzustellen.
Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.