Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, zwei Kilogramm Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von cirka 200 Gramm THCA und 20 Gramm Delta-9-THC, mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, erworben zu haben.
Der Angeklagte wies zwei einschlägige Vorstrafen auf, wobei diese Vorstrafen keine Suchtmitteldelikte gewesen waren, jedoch solche, die nach der Judikatur und der Absicht des Gesetzgebers dennoch als einschlägig zu berücksichtigen sind.
Im Falle einer Verurteilung hätten dem Angeklagten bis zu drei Jahre Gefängnis gedroht. Aufgrund der Vorstrafen war zu befürchten, dass zumindest ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen worden wäre, der Angeklagte also dafür eine Haftstrafe hätte antreten müssen.
Der Angeklagte hatte von Beginn an, bereits bei der Vernehmung vor der Polizei, geleugnet, die Tat begangen zu haben.
Besonders brisant war der Fall, da ein zur selben Tat bereits früher Angeklagter zu 21 Monaten unbedingter Strafhaft verurteilt worden war. Ausgangspunkt war in diesem Verfahren, genauso wie im konkreten Fall, die Aussage bloß eines einzigen Zeugen. Sachbeweise wie Drogenfunde, ausgeforschte Abnehmer, Zeugen, Telefonüberwachung etc hatte es nicht gegeben.
In einem umfassenden Verfahren mussten mehrere Zeugen vernommen werden und konnte letztlich durch den Umstand, dass der einzige Belastungszeuge sehr eigenartig und verhaltensauffällig sowie durch mehrere Ungereimtheiten auch nicht glaubwürdig war, der Angeklagte freigesprochen werden.