Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8% THCA und 0,5% THC, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Minderjährigen überlassen zu haben, und zwar insgesamt knapp 4 kg, wobei zu 2 kg der Auftrag erging, diese durch Aus- und Einfuhr über ein anderes Land zu transportieren und zu übergeben.
Der Angeklagte hatte sich daher zu drei Verbrechen des Suchtgifthandels zu verantworten: Verbrechen des Suchtgifthandels, das versuchte Verbrechen des Suchtgifthandels als Anstifter und das versuchte Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter.
Der Angeklagte war nicht geständig, obwohl ihm anhand der Beweislage zu raten war, sich geständig zu verantworten. Ein Geständnis ist einer der wichtigsten Milderungsgründe. Der Angeklagte wies bereits eine einschlägige Vorstrafe wegen Suchtgifthandels auf. Dieser Strafregistereintragung lag eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu Grunde. Der Angeklagte war damals auch vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Beide Probezeiten waren daher noch offen.
Für die aktuell angeklagten Taten drohten dem Angeklagten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Weiters hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, die gewährte bedingte Strafnachsicht aus der früheren Verurteilung des Angeklagten zu widerrufen.
Der Angeklagte bestand auf der Vernehmung von Zeugen, die ein Komplett beweisen sollten, das gegen ihn geschmiedet worden sein soll. Trotz der Warnung sich nicht in diese Richtung zu verantworten, da ihn mehrere Zeugen belastet hatten, obwohl sie miteinander nicht bekannt waren, bestand der Angeklagte darauf, die Zeugen zu laden und zu vernehmen. Dies hatte eine Vertagung der Hauptverhandlung zur Folge.
Der Rat erwies sich als richtig, da sämtliche vernommene Zeugen nicht eine einzige den Angeklagten entlastende Aussage machen konnten: Einige Zeugen kannten den vom Angeklagten als Anstifter des Komplotts Bezeichneten gar nicht. Die anderen Zeugen hatten, entgegen den Beteuerungen des Angeklagten, nie etwas davon gehört, dass der mutmaßliche Anstifter des Komplotts Personen Anweisungen gegeben hätte, im Falle des Ergriffenwerdens durch die Polizei, den Angeklagten grundlos als Auftraggeber zu nennen.
Darüber hinaus sah es das Gericht als erschwerend an, dass der Angeklagte an Minderjährige Suchtgift überlassen hatte.
Dazu wurde der Reinheitsgrad zu 2 kg Cannabiskraut aufgrund einer nachträglich eingelangten Untersuchung auf 11 % THCA und 0,8 % THC erhöht.
Der Angeklagte wurde unter der Annahme der Erschwerungsgründe – eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während zweier offener Probezeiten, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge – zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Vom beantragten Widerruf wurde abgesehen.
Hinsichtlich der Vorwürfe zur Ein- und Ausfuhr angestiftet bzw in einem weiteren Fall beigetragen zu haben wurde der Angeklagte freigesprochen.