Der Angeklagte hatte das Opfer
– durch Versetzen zumindest eines Faustschlages ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer, nämlich einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des linken Oberkiefers und des linken Augenhöhlenbodens, herbeigeführt;
– nach der eben beschriebenen Handlung durch die Ankündigung, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn anzeige, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigenerstattung gegen ihn zu nötigen versucht.
Der Strafrahmen betrug für diese Vorwürfe zwischen sechs Monate und fünf Jahre.
Der Angeklagte hatte seinen Schlag mit einem Reflex zu erklären versucht, jedoch tat ihm die Folge des Schlages glaubwürdig leid. Insgesamt schloss das Gericht, dass der Schlag mehr aus Frust, denn als ängstlicher Reflex erfolgt war, weshalb weder Notwehr noch Putativnotwehr angenommen wurde. Der Schlag resultierte aus einem Konflikt mit einer Frau, die offensichtlich sowohl vom Angeklagten als auch vom Opfer begehrt wurde.
Hinsichtlich der gefährlichen Drohung erfolgte ein Freispruch, da dahingehend kein Beweis erbracht wurde, dass der Angeklagte die inkriminierten Worte gesagt hätte. Dabei konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben des Opfers verlassen, das ja bereits durch den Schlag schwer in Mitleidenschaft gezogen worden und benommen war.