• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

Raub – Freispruch

by Mag. Andreas Strobl
17. August 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte soll mit Gewalt gegen eine Person dieser fremde bewegliche Sachen, nämlich eine goldene Philharmoniker-Münze im Wert von 250 Euro, Bargeld in der Höhe von 17 Euro, 15 Tabletten „SUBSTITOL“ sowie diverse Urkunden, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, indem er diese Person zuerst aufforderte, ihm die Münze zu geben und als die Person dies nicht tat, ihn mit den Fäusten gegen den Kopf schlug, bis das Opfer zu Boden ging und ihm danach Tritte gegen den Körper versetzt und ihm anschließend die Wertgegenstände, die Medikamente und diverse Dokumente wegnahm, wobei das Opfer eine blutende Wunde am linken Ohr, eine blutende Wunde im Bereich der Nase, Hämatome auf Nase und Stirn und eine blutende Wunde im Bereich der linken Brust erlitt;

durch diese Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich den Reisepass des Opfers;

durch die Tat fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar die Bankomatkarte des Opfers.

Dafür drohten dem Angeklagten zwischen einem und zehn Jahre Haft.

Der Angeklagte war zweimal einschlägig durch Vermögensdelikte vorbestraft.

Der Angeklagte saß wegen diesem Vorwurf drei Monate in Untersuchungshaft.

Zuständig zur Entscheidung über diese Anklage war ein Schöffengericht, bestehend aus einem Berufs- und zwei Laienrichtern (Schöffen).

Der Angeklagte hatte die Taten allesamt bestritten. Belastet wurde er vom Opfer. Aufgrund der beiden Vorstrafen reichte dies um einen dringenden Tatverdacht anzunehmen und wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft zu verhängen.

In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte weiterhin die Taten geleugnet.

Das als Zeuge vernommene Opfer konnte insgesamt zwar nicht unglaubwürdig von der körperlichen Attacke berichten, hatte jedoch bereits vor der Hauptverhandlung in einer zweiten Vernehmung vor der Polizei einige Punkte zum Raub abgeschwächt.

Dazu blieb ihm auch nichts anderes übrig, da die Gegenstände von denen er behauptet hatte, dass sie ihm vom Angeklagten geraubt worden wären, beim Angeklagten nicht aufgefunden wurden, obwohl die Polizei kurz nach der behaupteten körperlichen Attacke am Tatort eingetroffen war und beide Personen perlustriert hatte.

In der Hauptverhandlung wurde auf all diese unterschiedlichen und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Opfers hingewiesen bzw dieses danach umfassend befragt.

Ein weiterer Zeuge konnte zum Tatgeschehen keine Angaben machen, schilderte jedoch dass die Münze in der Warteschlange am Imbissstand an das spätere Opfer gereicht wurde und der Angeklagte wahrscheinlich dies gesehen habe. Ob der Angeklagte wusste, dass die Münze wieder an den Zeugen zurückgegeben wurde, konnte der Zeuge nicht sagen.

Wohl aber hatte der Zeuge nach mehrmaligem Nachfragen und in Herausarbeitung der exakten Chronologie des Geschehens Angaben gemacht und gesichert bestätigt, die im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers standen.

Daher war noch ein weiterer Grund mehr gegeben, an den Aussagen des Opfers zu zweifeln.

Insgesamt konnte das Schöffengericht daher überzeugt werden, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht sicher ist sondern das durch Medikamente beeinträchtigte Opfer nicht in dem Ausmaß als Beweis zur Feststellung von Tatsachen gewertet werden konnte um die Schuld des Täters zu beweisen.

Der Angeklagte wurde daher freigesprochen und sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.

Tags: AngeklagterFreiheitsstrafeFreispruchOpferRaubZeuge
Previous Post

5 Gramm Kokain bestellt – Einstellung

Next Post

Suchtgifthandel – die Grenzmengenproblematik

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl