Ist der Anbau von Cannabis strafbar? Dies ist eine der am häufigsten gestellten Fragen, wenn es um den Eigen-Anbau von Cannabis geht.
Der Grund für den ins Auge gefassten Eigenanbau liegt auf der Hand: Die Qualität des Produktes kann kontrolliert werden; der oft unangenehme Kontakt zu Dealern kann vermieden werden; die Aufzucht und der Konsum kann diskret zu Hause erfolgen; die Sorte kann gewählt werden.
Der Nachteil: Die Cannabispflanze ist in der Aufzucht um adäquates Marihuana zum Konsum herzustellen sehr zeit- und kostenintensiv. Die Pflanze muss regelmäßig bewässert und mit UV-Licht bestrahlt werden und die Räumlichkeiten, in denen die Aufzucht stattfindet, müssen gut belüftet sein. Weiters ist auf den eindeutigen, entlarvenden Geruch hinzuweisen, der zur Last und zum Verdacht werden kann.
Die Pflanze als solche ist grundsätzlich legal. Sie ist auch unproblematisch in diversen Hanf-Shops oder Grow-Shops zu erwerben.
Was ist nun strafbar?
Gemäß § 2 Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG): „Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.“
Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV) sind kein Suchtgift im Sinne des § 2 Abs 1 SMG:
die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die
1. im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder
2. in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,
– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie
– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.
Mit anderen Worten ist der Verkauf von nicht-blühenden Stecklingen grundsätzlich legal. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in den im Folgenden dargestellten Fall umfassend mit dieser Problematik auseinandergesetzt:
Den Angeklagten wurden des Verbrechens des Suchtgifthandels teils als Beteiligte, teils jeweils „des“ Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und jeweils der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig erkannt, da sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt und zur Erzeugung beigetragen, und zwar indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Rahmen des Geschäftsbetriebs eines „Hanf-Geschäftes“ Cannabisstecklinge sowie technisches Equipment und weiteres Zubehör, wie es für die Aufzucht von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung verwendet wird, inklusive einschlägiger Fachliteratur verkauften, verschiedene Prospekte und Zuchtschemata zur Verfügung stellten und die Kunden hinsichtlich der optimalen Aufzucht der Pflanzen sowie der Erzielung eines möglichst hohen Ernteertrags berieten, zur Erzeugung von Cannabiskraut durch teils bekannte und abgesondert verfolgte, teils nicht ausgemittelte Täter beigetragen, nämlich
– dadurch, dass jemand rund 155.000 Cannabisstecklinge veräußerte bzw durch seine Angestellten veräußern ließ, zur Erzeugung von rund 870 kg Cannabiskraut (Reinsubstanz 87 kg THC);
– durch die Veräußerung nicht mehr feststellbarer Mengen an Cannabisstecklingen zur Erzeugung unbekannter, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) jedoch jedenfalls übersteigenden Mengen an Cannabiskraut in fünf Fällen;
– indem sie selbst Cannabisstecklinge anpflanzten, kultivierten, bis zur Erntereife betreuten und sodann abschnitten, trockneten und daraus Cannabiskraut gewannen
– im Zuge von zehn Aufzuchten mit jeweils 16 Stück Cannabispflanzen, woraus insgesamt mindestens 2.000 Gramm Cannabiskraut (mindestens 200 Gramm Reinsubstanz THC) gewann;
– im Zuge von zwei Aufzuchten insgesamt 28 Stück Cannabispflanzen, woraus er mindestens 250 Gramm Cannabiskraut (mindestens 24 Gramm Reinsubstanz THC) gewann;
– im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit jem abgesondert verfolgten im Zuge von zwei Aufzuchten mit jeweils 36 Stück Cannabispflanzen, woraus er mindestens 600 Gramm Cannabiskraut (73 Gramm an Reinsubstanz THC) gewann;
– im Zuge von vier Aufzuchten mit jeweils 25 bis 28 Stück Cannabispflanzen, woraus er mindestens 1.600 Gramm Cannabiskraut (182 Gramm Reinsubstanz THC) gewann;
– im Zuge mehrerer Aufzuchten insgesamt rund 275 Stück Cannabispflanzen, woraus er mindestens 1.700 Gramm Cannabiskraut (rund 170 Gramm Reinsubstanz THC) gewann;
– im Zuge mehrerer Aufzuchten eine unbekannte Menge an Cannabiskraut (jedoch mindestens 13,36 Gramm Reinsubstanz THC);
im Zuge von vier Aufzuchten insgesamt 32 Stück Cannabispflanzen, woraus er rund 800 Gramm Cannabiskraut (rund 94 Gramm Reinsubstanz THC) gewann;
– Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift angebaut, indem sie Cannabisstecklinge in Indoor-Anlagen anpflanzten und bis zur Sicherstellung durch die Polizei kultivierten
– 15 Pflanzen;
– im bewussten und gewollten Zusammenwirken 122 Pflanzen;
– 26 Pflanzen;
– 37 Pflanzen;
– 43 Pflanzen;
– acht Pflanzen;
– zur vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen, indem er den abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer an einen ebenfalls abgesondert Verfolgten vermittelte, der in der Folge aus den 1.629 Stück im Shop erworbenen Cannabisstecklingen mindestens 14.400 Gramm Cannabiskraut (mindestens 2.088 Gramm Reinsubstanz THC) erzeugte und veräußerte;
– vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt mindestens 280 Gramm Cannabiskraut (rund 30 Gramm Reinsubstanz THC) großteils im Zuge gewinnbringender Verkäufe an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer veräußerte;
– vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen
– rund 40 Gramm Cannabiskraut;
– rund 50 Gramm Cannabiskraut sowie gemeinsam mit einem weiteren Täter rund zehn Gramm Cannabiskraut im Zuge gewinnbringender Verkäufe an nicht ausgemittelte Abnehmer;
– rund 150 Gramm Cannabiskraut im Zuge gewinnbringender Verkäufe.
Der OGH erkannte dazu:
Die konkrete Menge an Reinsubstanz ist nur insofern entscheidungswesentlich ist, als sie das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge, somit 500 Gramm reines THC übersteigt. Bereits die bei einigen Kunden sichergestellte Bruttomenge an „erzeugtem“ (gemeint: von diesen bereits abgeerntetem) Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 %, wird diesem Erfordernis gerecht.
Die Begründung für die darüber hinausgehende Menge, die tatsächlich durch die erfolgte Hochrechnung einer näheren Überprüfung nicht standhält, konnte daher außer Betracht bleiben.
Nach dem SMG ist nur zu bestrafen, wer – unter anderem – die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde. Konstatierungen zu einer solchen Intention der Angeklagten traf das Schöffengericht nicht, weshalb eine Aufhebung des Schuldspruchs B hinsichtlich dieser beiden Angeklagten unumgänglich war.
Weiters hat das Erstgericht die Reinsubstanz des in Cannabiskraut enthaltenen, von der Suchtgift-Grenzmengenverordnung erfassten Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) zu den den Schuldsprüchen einiger Angeklagter zu Grunde liegenden Suchtgiftmengen nicht festgestellt. Entsprechende Konstatierungen sind jedoch für eine rechtsrichtige Subsumtion unerlässlich; dies umso mehr als die Angeklagten unterschiedliche Tatzeiträume der Pflege und des Verkaufs von Cannabissetzlingen zu verantworten haben und auch die umfassten Suchtgiftquanten je für sich nicht das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge bzw der Fünfzehnfachen übersteigen. Die bloß pauschale Unterstellung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge an THC ohne Angabe der jeden Angeklagten betreffenden konkreten Reinsubstanzmenge entspricht diesem Erfordernis nicht.
Überdies wurde ein Angeklagter der Erzeugung einer das Fünfundzwanzigfachen übersteigenden Grenzmenge schuldig erkannt, obwohl der ihn betreffende Schuldspruch bloß die eigene Erzeugung einer Reinsubstanz von insgesamt 94 Gramm THC umfasst und er vom Vorwurf eines Tatbeitrags zur Erzeugung von Suchtgift durch andere freigesprochen wurde. Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl 2009/484 idgF setzt 20 Gramm als Grenzmenge für die Reinsubstanz THC fest, die somit lediglich um das Vierfache, nicht jedoch um das Fünfundzwanzigfache überschritten wurde.
Es waren daher einige Schuldsprüche aufzuheben.
Weiters waren Schuldsprüche wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aufzuheben, weil eine Auseinandersetzung mit der Behauptung der Angeklagten, an Suchtmittel gewöhnt zu sein und deren Bereitschaft zu allenfalls erforderlichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen fehlt, aber auch damit, inwiefern die Taten vorwiegend begangen wurden, um sich Suchtmittel für den gewöhnlichen Gebrauch zu verschaffen.
Zum einem Schuldspruch fehlte es überdies an Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten betreffend die Menge des durch seine Vermittlungstätigkeit an andere überlassenen Suchtgifts und – zumal auch diese Verkäufe sukzessiv erfolgten – zum erforderlichen Additionsvorsatz, sodass auch dieser Schuldspruch wegen zu kassieren war.
Das Urteil war daher in den Schuldsprüchen teilweise aufzuheben, demzufolge in den sämtliche Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Der Tatbestand des Suchtgifthandels in der Variante der Erzeugung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verlangt nicht – anders als jener hinsichtlich des bloßen Anbaus und Kultivierens von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift – einen erweiterten Vorsatz, dass das erzeugte Suchtgift auch in Verkehr gesetzt werde.
Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang wurde angemerkt, dass die Vermittlung von Suchtgift nicht als Beitrag zum Überlassen von Suchtgift durch einen anderen, sondern als Verschaffen von Suchtgift in unmittelbarer Täterschaft zu beurteilen wäre.
Der Betrieb einer Plantage zur Verwendung der abzuerntenten Blüten zum Eigenbedarf ist grundsätzich strafbar, da der Besitz, die Erzeugung und der Anbau vom Gesetzgeber verboten ist – auch wenn die Pflanzen nicht zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut werden, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
In diesem Fall ist eine Bestrafung jedoch nicht zwingend, da das SMG einige andere Möglichkeiten vorsieht wie mit dem Täter umzugehen ist.