Zwei Angeklagten wurde vorgeworfen, sie hätten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich eine Bank, dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie einen Systemfehler nutzten und durch Einrichtung kleiner Daueraufträge ohne vorhandene Kontodeckung Überweisungen generierten, und zwar
1. unzählige Überweisungen von insgesamt knapp über 10.000 Euro wobei durch die Tat ein 5.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde;
2. beide gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem der eine insgesamt 32 Überweisungen von insgesamt etwas mehr als 2.500 Euro überwiegend auf das Konto des zweiten Angeklagten tätigte, der erste Angeklagte das Geld von dessen Konto behob und an den zweiten Angeklagten übergab.
Dadurch hatten beide das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs begangen.
Beide Angeklagte mussten sich in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für deren Taten verantworten.
Beide Angeklagten waren geständig, die Schäden waren großteils gutgemacht, beide waren unbescholten und es ergab sich durch einen Zufall diese Gelegenheit zum Missbrauch des Datensystems weil die Bank einen Systemfehler hatte.
Es waren daher deutlich mehr Milderungsgründe als Erschwerungsgründe vorhanden und da auch die Voraussetzungen einer Diversion vorlagen, wurde diese auch angestrebt.
Nach Vernehmung der reumütigen Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde die Diversion beschlossen: einjährige Probezeit und Zahlung der gerichtlichen Pauschalkosten sowie Nachweis der kompletten Schadensgutmachung.