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Startseite Rechts-News

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel und „Privilegierung“

von Mag. Andreas Strobl
am 21. Oktober 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte soll über einen Zeitraum von cirka einem Jahr zumindest acht namentlich bekannten Abnehmern vorschriftswidrig und gewerbsmäßig um 10 Euro pro Gramm Suchtgift, 72 Gramm Marihuana (Wirkstoff Delta 9 THC und THCA), überlassen haben sowie weiteren unbekannten Abnehmern und unentgeltlich vier Personen.

Weiters habe er in einer Vielzahl von Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch Marihuana erworben und besessen.

Auch habe er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter fremde Sachen, und zwar Fahrzeuge, beschädigt, indem sie Fußtritte gegen die Fahrzeuge setzten und darauf herumsprangen, und dadurch zwei Kraftfahrzeuge beschädigt.

Dadurch hatte der Angeklagte das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie das Vergehen der Sachbeschädigung begangen.

Da der Angeklagte bereits ein beträchtlich getrübtes Vorleben hatte, indem er bereits in den letzten Jahren wegen Körperverletzungen, Anstiftung zur falschen Beweisaussage, Raub und Nötigung verurteilt wurde, wurde der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht beantragt und für seine erste Verurteilung, als damals noch Jugendlicher, der nachträgliche Strafausspruch zum damals ergangenen Urteil beantragt.

Der Strafrahmen alleine für den nun abzuurteilenden gewerbsmäßigen Suchtgifthandel betrug bis zu drei Jahre.

Aus der letzten Verurteilung waren noch 18 Monate Freiheitsstrafe offen – deren Widerruf wurde nun beantragt.

In der Hauptverhandlung sollten an die 20 Zeugen vernommen werden. Da der Angeklagte geständig war, war dies nur in weit geringerem Ausmaß notwendig.

Der wesentliche Punkt, der in der Anklage nicht erwähnt wurde, war, dass der Angeklagte Suchtgift anderen bloß deshalb überlassen hatte um sich damit seinen eigenen Suchtmittel-Konsum zu finanzieren. Diese sogenannte „Privilegierung“ ermöglichte, den Strafrahmen auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe zu senken – trotz der gewerbsmäßigen Begehung.

Letztlich wurde dem Angeklagten im Urteil diese Privilegierung auch gewährt. Auch wurde vom Widerruf und vom nachträglichen Strafausspruch aus einen beiden bisherigen Verurteilungen abgesehen. Ebenso abgesehen wurde vom Verfall.

Hingegen wurde der Angeklagte aufgrund seiner massiven Vorstrafenbelastung zu einer teilweise unbedingten Strafe verurteilt.

 

Tags: § 125 StGB§ 27 SMG§ 83 StGBSachbeschädigungSMG
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