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Home Rechts-News

Schwerer gewerbsmäßiger Betrug – ein Urteil mit Schuld- und Freispruch

by Mag. Andreas Strobl
25. Dezember 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten warf man vor, sich gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßig bereichert zu haben, indem andere durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung falscher Urkunden, verleitet wurden, wodurch diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

1. in insgesamt 36 Angriffen durch die Vorlage gefälschter Zahlungsanweisungen, wobei der Angeklagte fiktive Zahlungszwecke anführte, die Unterschriften der auf den Zahlungsanweisungen angeführten Personen fälschte und vorgab, dass diese die Auszahlung der dort angeführten Beträge beantragt hätten, zur wiederholten Übergabe von Bargeld, wodurch ein Schaden in Höhe von knapp 57.000 Euro entstand;

2. in insgesamt 13 Angriffen, durch die Vorlage gefälschter Rechnungen eines Unternehmens, in Verbindung mit der Vorgabe, dass das Unternehmen Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt habe, zur Übergabe von insgesamt knapp 14.000 Euro;

3. in zwei Angriffen durch die Vorgabe, dass der Angeklagte Rechnungen eines Unternehmens in bar begleichen werde, zur Übergabe von insgesamt knapp 8.000 Euro, indem er auf Basis tatsächlich durch von diesem Unternehmen ausgestellten Rechnungen interne Zahlungsanweisungen erstellte und sich die Rechnungsbeträge bar auszahlen ließ, und zwar von insgesamt knapp 8.000 Euro;

4. durch die Einbehaltung eines an das Unternehmen zu refundierenden Betrages, wodurch ein Schaden von knapp 400 Euro entstand;

5. indem er zwei Zahlungsanweisungen fälschte und vorlegte, zur Ausstellung einer Vollmacht zur Geldbehebung bei einer Bank, wodurch infolge der Behebung ein Schaden in Höhe von knapp 5.000 Euro entstand;

6. in zwei Angriffen Verfügungsbefugte eines Unternehmens durch die Vorgabe, befugt zu sein, im Namen eines anderen Unternehmens Waren zu bestellen, zur Lieferung dieser Waren im Wert von insgesamt 450 Euro, wodurch das erste Unternehmen im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

7. Verfügungsbefugte eines noch festzustellenden Hotels durch die Vorgabe, befugt zu sein, im Namen des Unternehmens dieses reservieren zu dürfen, zur Bereitstellung eines Hotelzimmers im Gegenwert von 1.350 Euro, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurden;

8. ein Gut, das ihm anvertraut war, nämlich Bargeld in Höhe von insgesamt fast 400 Euro mit dem

Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses für sich behielt;

9. in einer Vielzahl von Angriffen Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt.

Der Angeklagte hatte dadurch

–        das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs

–        das Vergehen der Veruntreuung und

–        die Vergehen der Urkundenunterdrückung

begangen und sollte dafür nach dem Strafsatz des verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Betruges bestraft werden. Der Strafrahmen dafür beträgt sechs Monate bis fünf Jahre.

Zuständige für die Hauptverhandlung am Landesgericht war ein Schöffengericht.

Weiters wurde der Verfall eines Geldbetrages, der den durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen erlangten Vermögenswerten entspricht, beantragt.

Die Aussage wurde im Ermittlungsverfahren verweigert. Diese Strategie ist in vielen Fällen aus mehreren Gründen, die mit Schuld oder Unschuld nichts zu tun haben, anzuraten. Siehe dazu ua bereits hier:

https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/untersuchungshaft-aufgehoben-trotz-40-schwerer-delikte-rechtsanwalt-strafverteidiger/

https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/

Die erste Aussage wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgenommen. Ein umfassendes Verfahren mit der Vernehmung einer Vielzahl an Zeugen konnte vermieden werden.

Das Urteil lautete schuldig zu den Punkten 1. bis 8.

Dafür gab es eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten, die zur Gänze, für eine dreijährige Probezeit, bedingt nachgesehen wurden.

Der Privatbeteiligte wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Zu Punkt 9. wurde der Angeklagte freigesprochen.

Tags: § 148 StGBBetrugLandesgerichtschwerer gewerbsmäßiger BetrugStPOVeruntreuung
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