Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Zuge eines Exekutionsverfahrens vor einem Vollstreckungsorgan ein unvollständiges Vermögensverzeichnis abgegeben, indem er seinen Firmenanteil an einer Firma verheimlicht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers, gefährdet hatte.
Für das Vergehen der Abgabe eines Falschen Vermögensverzeichnis drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagsätze Geldstrafe.
Im konkreten Fall war eine Diversion ausgeschlossen, zumal es bereits eine solche durch ein Gericht gegeben hatte.
Die Hauptverhandlung hatte sich, trotz des sehr einfachen Sachverhaltes, nicht so einfach gestaltet, da neben dem Angeklagten auch das Vollstreckungsorgan und sogar der Gläubiger als Zeugen gehört wurden.
Der als Zeuge vernommene Gläubiger konnte zum Tatgeschehen nichts angeben, hingegen konnte er erzählen wie es zu dem Schuldner-/Gläubigerverhältnis zum Angeklagten kam und ob der Angeklagte damals bereits über Vermögen verfügt hatte.
Der springende Punkt war offensichtlich, ob der Angeklagte, selbst bei vorsätzlicher Falschangabe im Vermögensverzeichnis, dadurch überhaupt einen Schaden herbeiführen hätte können. Das ist dann nicht der Fall, wenn ohnehin kein Vermögen zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht.
Die Rolle des Vollstreckungsorganes war dahingehend detailliert zu hinterfragen, da es kaum möglich erscheint, in fünf Minuten, diese wurden am Protokoll vermerkt, cirka 30 Fragen mit dem Angeklagten durchzugehen. Das Vollstreckungsorgan hatte tatsächlich ein wesentlich kürzeres, älteres Protokoll verwendet, das bloß fünf Fragen enthalten hatte. Es führte jedoch aus, dass es bei jeder dieser fünf Fragen mehrere Zusatzfragen gestellt hatte, sodass doch detailliert auch zu allfälligen Firmenbeteiligungen, auch im Ausland, gefragt worden wäre.
Ob dies denn den Tatsachen entspricht, musste das Gericht, im konkreten ein Bezirksgericht, bzw der zuständige Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheiden.
Letztlich wurde der Angeklagte freigesprochen.