Der Angeklagte wurde mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Er soll vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 805,9 Gramm Cocain (freie Base) von Brasilien aus- und über Marokko nach Portugal eingeführt und von Portugal aus- und nach Österreich eingeführt, indem er per Flugzeug von Sao Paolo über Casablanca und Lissabon nach Wien reiste und dabei 103 Bodypacks, befüllt mit der oben angeführten Menge Suchtgift teils in seinem Körper, teils in einer Plastikflasche mit sich führte.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten für mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelrecht, da es zu einem mehrmaligen Ein- und Ausführen des Suchtgiftes durch das Überschreiten der jeweiligen Staatsgrenzen kam.
Diese Rechtsansicht ist jedoch falsch und wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) korrigiert:
Nach dem Urteilssachverhalt bildet die, in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte, mehrmalige Ein- und Ausfuhr der tatverfangenen Suchtgiftmenge (das ist der Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg) eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit. Schon deshalb war es verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.
Im Übrigen würden selbst mehrere gleichartige Begehungen nach § 28a Abs 1 (hier: zweiter und dritter Fall), (wenn auch nur insgesamt infolge Zusammenrechnung) nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert, bloß ein einziges Verbrechen begründen.
Die Aufhebung des Ausspruchs, wonach der Beschwerdeführer mehrere statt bloß ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen habe, war daher die Folge.
Zum Schuldspruch wegen des verbleibenden Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zeigt das Rechtsmittel einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG auf, weil ein auf die Ein- und Ausfuhr von Suchtmittel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteter Vorsatz nicht konstatiert wurde (wonach es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, „dass er eine große Menge Suchtgift“ […] aus Brasilien aus- […] und nach Österreich einführt).
Da es sich bei § 28a Abs 4 Z 3 SMG um eine Deliktsqualifikation handelt, muss sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters aber auf eine diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Menge beziehen.
Dieses Feststellungsdefizit erfordert die Aufhebung der Unterstellung der vom verbleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) umfassten Tat auch unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG und diesbezügliche Verfahrenserneuerung.