Der im folgenden Link dargestellte Fall erweckte in den letzten Tagen große Aufmerksamkeit.
https://www.heute.at/community/leser/story/Polizei-zieht-fluechtigen-Lenker-aus-Range-Rover-47225869
Ein Mann hatte eine Polizeikontrolle missachtet und war davongefahren, wobei er eine Polizistin beinahe umgefahren hatte.
Dieses Verhalten wird juristisch darauf überprüft, ob es sich um einen Widerstand gegen die Staatsgewalt gehandelt hat.
Aus der Sicht des Lenkers wäre, wie in jedem anderen Fall aus dem Strafrecht, dringend anzuraten, einen Anwalt, Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist, oder Strafverteidiger beizuziehen. Siehe dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/ und https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/
Auch bei einem Widerstand gegen die Staatsgewalt ist eine Diversion möglich, wodurch der Täter unbescholten bleiben würde, also keine Eintragung im Strafregister erfolgt. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre.
Einen Tag später wurde bekannt, dass der Täter eine „Kaution“ durch Hinterlegung seiner 38.000 Euro teuren Uhr geleistet hätte.
Dies ist jedoch falsch. Wie bereits in einem der Artikel zitiert wurde – „Polizeisprecher Paul Eidenberger sagte, dass in Folge die Anzeige auf freiem Fuße verfügt wurde, da keine U-Haft-Gründe vorlagen. Zur Sicherung des Verfahrens, da eine erhöhte Gefahr bestehe, dass der Angezeigte dem Verfahren fernbleiben würde, verfügte die Staatsanwaltschaft eine Kaution in der Höhe von 30.000 Euro.“ – lagen keine Haftgründe vor, die zur Verhängung der Untersuchungshaft erforderlich wären. Dazu gehören die Flucht, die Verdunkelungs- und die Tatbegehungsgefahr.
Die einzige dieser Gefahren, die durch eine „Kaution“ zu substituieren, zu beseitigen, wäre, ist die Fluchtgefahr.
Richtig ist hingegen, dass zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens eine angemessene Sicherheit angeordnet werden kann, die zulässig ist, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.
Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst, sobald er die Geldstrafe und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt sowie im Fall einer nicht bedingt nachgesehenen Geld – oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht.
Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. Diese Ladung und der Beschluss über den Verfall sind dem Beschuldigten im Falle seiner Nichtauffindung nach dem Zustellgesetz zuzustellen.
Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.