Wann ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen?

Viele Beschuldigte versuchen, in einem gegen sie geführten Strafverfahren, zunächst ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes, der im Strafrecht spezialisiert ist, oder eines Verteidigers in Strafsachen zu Recht zu kommen.

Dieser Artikel soll darüber informieren, ob dies sinnvoll ist und welche Alternativen zur Verfügung stehen.

1. Zur Ausgangslage

Üblicherweise beginnt ein Strafverfahren durch eine Anzeige. Ein Strafverfahren kann jedoch auch durch unmittelbare Wahrnehmung eines strafbaren Verhaltens durch zur Strafverfolgung befugte Amtspersonen, in erster Linie Polizeibeamte, erfolgen (Zum Beginn des Strafverfahrens siehe: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2013/ab-wann-beginnt-ein-strafverfahren-ogh-27-06-2013-17-os-1313k/).

Dem Strafverfahren immanent ist, dass gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt wird. Ist die Person bekannt und kann auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden, dass eine Straftat begangen wurde, liegt also ein sog Anfangsverdacht vor, so ist die bekannte Person „Verdächtiger“.

„Beschuldigter“ ist jener Verdächtiger, der auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und gegen den zur Aufklärung des Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden.

Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

Sobald der Beschuldigte die im letzten Absatz genannten Informationen erhält, somit weiß, dass gegen ihn ermittelt wird, stellt sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder ein Verteidiger in Strafsachen kontaktiert werden soll. Dazu gibt es grundsätzlich ausreichend Zeit, diese Frage zu entscheiden, erfolgt doch regelmäßig die Mitteilung Beschuldigter zu sein, durch eine schriftliche Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Immer wieder kommt es jedoch auch vor, dass seitens der Kriminalpolizei telefonisch Kontakt hergestellt und dem Beschuldigten mitgeteilt wird, er möge zu seiner Vernehmung zu einer Polizeidienststelle kommen. Auch in solchen Fällen besteht ausreichend Zeit einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen um Rat zu fragen.

Unter anderen in jenen Fällen, in denen der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen, dh ohne eine vorangehende Ladung sofort vernehmen. In diesen Fällen besteht keine Zeit, sich Vorab in Ruhe mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen zu besprechen. Näheres daher dazu unten zu Punkt 3.

Es kommt jedoch auch vor, dass Kriminalbeamte plötzlich Personen aufsuchen, etwa an deren Arbeitsplatz, und sie mit massiven Vorwürfen und Anordnungen, wie zB jenen zur Hausdurchsuchung, konfrontieren und sie sogleich zu vernehmen beabsichtigen. In diesen Fällen gilt umso mehr einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen zu kontaktieren.

2. Die psychologische Situation des Beschuldigten

Mit dem Erhalt einer Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren oder einer Mitteilung per Telefon, entwickelt sich beim beschuldigten oft ein haltloses Gedankenchaos.

Da in bloß seltenen Fällen eine detaillierte Beschreibung des Gegenstandes der Vernehmung bereits in der Ladung erfolgt, rätseln Beschuldigte mehr oder weniger verzweifelt, was sie denn „angestellt“ haben könnten. Manchmal gelingt es den Beschuldigten zu erahnen, worum es gehen könnte. Die Unsicherheit, die Zweifel und vor allem die Ängste vor den möglichen Konsequenzen bleiben und steigern sich unter Umständen ins Unermessliche.

Es werden Vertraute kontaktiert, die sofern sie nicht Kenner sind, wie ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder ein Verteidiger in Strafsachen, oftmals noch größere Verwirrung und Ängste auslösen, indem sie von utopischen Dingen berichten. Dann werden weitere Personen kontaktiert, die die Verwirrung weiter steigern, da sie eine andere Meinung vertreten als die bisher Kontaktierten. Manche werden die Angelegenheit auch verharmlosen, ohne jedoch wirklich mit dem Strafrecht vertraut zu sein. Das Chaos vermehrt sich und die nervliche Belastung beim Beschuldigten steigt weiter, anstatt eine Beruhigung der Situation zu erwirken, wie es bei Inanspruchnahme eines Profis, Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen, zu erwarten ist.

Insbesondere in jener Situation in der Polizeibeamte plötzlich vor der Tür stehen oder die Beschuldigten an deren Arbeitsplatz aufsuchen, ist die nervliche Belastung so groß, dass manchmal eine Vernehmung gar nicht möglich ist oder möglich erscheint. Gerade in solchen Situationen könnten Aussagen gemacht werden, die später dem Beschuldigten massiv schaden. Um der Drucksituation, die bei Vernehmungen oftmals bereits dadurch herrscht, dass man mehreren Polizeibeamten alleine gegenübersteht, zu entkommen, werden nicht selten Geständnisse gemacht, die sich später, bei genauerer Betrachtung durch den Beschuldigten gar nicht als Wahr herausstellen. Diese Aussagen zurückzunehmen sind de facto kaum möglich.

Alleine aufgrund der psychischen Belastung und der damit möglichen nachteiligen Konsequenzen für den Beschuldigten im Rahmen einer Aussage ist dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen zu kontaktieren.

3. Lösungsansatz und Empfehlung

Wie bereits oben mehrfach erwähnt wurde, ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, oder einen Verteidiger in Strafsachen beizuziehen.

Abgesehen von der zuvor erörterten psychischen Komponente beim Beschuldigten, die dies rechtfertigt, sind mit der Beschuldigtenstellung viele Rechte verbunden, ua das Recht einen Verteidiger zu wählen, Akteneinsicht zu nehmen, die Aussage zu verweigern, Beweise zu beantragen etc. Selbstverständlich ist es das Recht des Beschuldigten von den vernehmenden Beamten dahingehend belehrt zu werden, jedoch erzählen nicht im Beisein eines Rechtsanwaltes oder Verteidigers in Strafsachen vernommene Beschuldigte immer wieder, nicht oder nicht ausreichend belehrt worden zu sein. Dies geschieht auch trotz des Umstandes, dass seit einiger Zeit vor der Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein Formblatt, das aus den Generalien, also persönlichen Daten des Beschuldigten, zu unterfertigen ist, dass sämtliche Rechte des Beschuldigten enthält. Warum sich nicht im Beisein eines Rechtsanwaltes oder Verteidigers in Strafsachen vernommene Beschuldigte immer wieder darauf berufen, dennoch nicht belehrt worden zu sein, mag verschiedene Gründe haben, die zum Teil doch in der Person des Beschuldigten liegen: Beschuldigte „überlesen“ oft diese Belehrungen. Oft ist auch zu bemerken, dass Beschuldigte meinen, ohnehin zu wissen, was sie sagen müssten um nicht weiter verfolgt oder angeklagt oder am Ende gar verurteilt zu werden. Dass dies ohne umfassende Kenntnisse des Strafrechtes, wie sie insb ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen hat, beinahe ein Ding der Unmöglichkeit ist, wollen sich Beschuldigte oftmals nicht eingestehen. Oft ist ihnen auch das Honorar, das ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen verlangt, nicht wert, weil sie ja ohnehin meinen, es sich selbst „richten“ zu können. Umso größer ist dann die Verwunderung, wenn sie bei einem  Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen sitzen und diesem den bisherigen Akt, der bereits das Protokoll über die Einvernahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren enthält, vorlegen und dann zu hören bekommen, dass bereits sämtliche vorgeworfene Fakten eingestanden wurden, obwohl der Beschuldigte vor dem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen behauptet, dies nicht getan zu haben. Das Protokoll ist jedoch ein wesentlicher Umstand, der im sämtlichen weiteren Strafverfahren, von entscheidender Bedeutung sein wird. Deshalb ist es unabdingbar vor einer Aussage als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen.

Selbstverständlich ist jedoch auch die Situation vor der Polizei zu berücksichtigen: Für unerfahrene Beschuldigte kann dies eine schier unermessliche Drucksituation sein. Mehrere Beamte die anwesend sind und in unterschiedlichen Frequenzen, Intensitäten und Tonlagen gestellte Fragen, deren strafrechtliche Bedeutung von einem nicht Geschulten und Gesetzeskundigen gar nicht erkannt werden kann. Nicht selten berichten Beschuldigte davon, dass man ihnen ein günstigeres Strafausmaß in Aussicht gestellt hätte, würden sie nur bestimmte Dinge zugeben. Weiters wird manchmal berichtet, dass man ihnen gesagt hätte, sie würden lange Zeit in Untersuchungshaft verbringen oder überhaupt in Untersuchungshaft überstellt werden, sollten sie nicht bereit sein vollständig und umfassend auszusagen. Dazu ist ad hoc anzumerken, dass eine vollständige und umfassende Aussage bloß von einem Zeugen, nie jedoch von einem beschuldigten verlangt werden kann, und selbst ein Zeuge hat das recht aus bestimmten Gründen keine Aussage zu machen oder die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern.

Dies alles abzuschätzen ist dem Laien, bei dem noch dazu die oben geschilderte psychische Situation berücksichtigt werden muss, unmöglich, weshalb auch hier dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen anzuraten ist.

4. Fazit

Egal wie man es dreht und wendet, die Beiziehung eines Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen ist in jedem Ermittlungsverfahren auf Seiten des Beschuldigten dringend anzuraten und zwar so früh wie möglich. Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass im Falle einer möglichst frühen Betrauung eines Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen für eine Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren sämtliche Rechte des Beschuldigten so gut wie möglich gewahrt werden können. In jenen Fällen, in denen die Rechte des beschuldigten dennoch verletzt wurden, weiss sich der Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen zur Wehr zu setzen, zB durch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung oder im Falle ungerechtfertigter Haft durch eine Grundrechtsbeschwerde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges.

Das oftmalige „Problem“ sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen nicht leisten zu wollen, weil es ja „nur“ um eine Aussage vor der Polizei geht, erweist sich in den meisten Fällen im Nachhinein als großer, weil kaum mehr zu reparierender, Fehler.

Selbst wenn ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen ein Protokoll über die Einvernahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, der tatsächlich unschuldig ist, in seine Hände bekommt und diese Aussage studiert, können Fehler bei dessen Aussagen bemerkt werden, die unter Umständen dazu führen hätten können, dass der Beschuldigte letztlich doch angeklagt werden hätte können.

Auch hinsichtlich allfälliger zu stellender Beweisanträge bedarf es einer Antragstellung, die der Strafprozessordnung entspricht und daher gewisse Kriterien erfüllen muss, deren Einhaltung im Regelfall nur ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen garantieren kann.

Zu berücksichtigen bleibt, insb hinsichtlich der Kosten, dass zwar ein Einschreiten eines Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen bei der Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren seinen Preis hat, dennoch im Regelfall deutlich günstiger ist, als wenn es in weiterer Folge zu einer Anklage kommt und der dann Angeklagte, vormals Beschuldigte, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen der Hauptverhandlung, also dem „Prozess“, beizieht.

Die Praxis zeigt, dass bei einem rechtzeitigen Einschreiten eines Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen das Ermittlungsverfahren oft eingestellt wird. Näheres hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/einstellung-eines-strafverfahrens/