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Home Rechts-News

Therapie statt Strafe in der BRD nach Verurteilung in Österreich

by Mag. Andreas Strobl
4. Mai 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte wurde für eine in Österreich begangene Tat in Österreich verurteilt.

Demnach soll er in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

– anderen Suchtgift überlassen haben, und zwar in wiederholten Angriffen zumindest 150 Stück Ecstasy-Tabletten mit zumindest 3,75 Gramm Reinsubstanz MDMA sowie 100 Gramm Speed mit zumindest 10% Reinsubstanz Amphetamin;

– zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Marihuana mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA und Kokain mit dem Wirkstoff Cocain.

Der Angeklagte wies bereits zwei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der BRD und eine in Österreich auf. Hinsichtlich der vergangenen österreichischen Verurteilung wurde von einem Widerruf der damals bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe abgesehen, jedoch erhielt der Angeklagte für die nun abzuurteilenden Taten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Abgesehen davon, dass in jedem Fall eines strafrechtlichen Vorwurfs die Konsultation eines Anwaltes der auf Strafrecht spezialisiert ist oder eines Verteidigers in Strafsachen anzuraten ist, siehe schon dazu hier https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/ und https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/ war im konkreten Fall ein Einschreiten notwendig, da der Angeklagte, inzwischen Verurteilte, der sich auf freiem Fuß befand, bereits in seine Heimat in die BRD zurückgekehrt war und dort eine gute Arbeitsstelle inne hatte.

Vom bisher tätigen Verfahrenshelfer war kein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gem § 39 SMG („Therapie statt Strafe“) gestellt worden.

Dieser Antrag war nun vom auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen nachgeholt worden. Dem Anwalt gelang es nicht nur die „Therapie statt Strafe“ zu erhalten sondern darüber hinaus auch, dass die Therapie bei einer Betreuungseinrichtung nach dem bundesdeutschen Betäubungsmittelgesetz in der BRD absolviert werden konnte.

Tags: AnwaltRechtsanwaltSMGSpeedTherapieVerteidiger in Strafsachenадвокатской
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