Urinieren oder provokantes, kreisrundes Schwingen des männlichen Geschlechtsteils
Dem Angeklagten warf man vor, dass er in der Öffentlichkeit geschlechtliche Handlungen durch Masturbieren vorgenommen haben soll.
Der Angeklagte behauptete, er hätte dringend urinieren müssen, wäre deshalb mit bereits geöffneter Hose aus dem Auto gesprungen nachdem er einen Privatparkplatz gefunden hatte und hätte dort hinter seinem Auto, für Dritte unbemerkbar, seine Notdurft verrichtet.
Die einzige Zeugin wollte dies anders gesehen haben und erzählte, der Angeklagte habe im Abstand von bloß cirka fünf Metern sein Glied kreisrund geschwungen und sie dabei angesehen.
Ob dies vielleicht nach der Notdurft oder unmittelbar davor erfolgt sei, konnte sie eher als danach beschreiben, wollte sich jedoch zeitlich so exakt erinnern, dass der Angeklagte keine Zeit gehabt haben soll, davor zu urinieren.
Warum es auch hier sinnvoll war einen Verteidiger rechtzeitig beizuziehen – siehe dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/ – ergab sich bereits alleine aus der Befragung der Zeugin in der Hauptverhandlung, die durchaus einen merkwürdigen Eindruck hinterließ. Einige Widersprüche hatten sich gezeigt und generell war bemerkenswert, dass die Zeugin fast ein Jahr nach der mutmaßlichen Tat ein deutlich besseres Erinnerungsvermögen hatte als unmittelbar nach der mutmaßlichen Tat während ihrer Vernehmung vor der Polizei.
Dennoch ließ sie nicht von ihren Schilderungen ab. Man konnte den Eindruck gewinnen, dass sie die Bühne des Gerichtes genützt hatte um mit entsprechender Aufmerksamkeit gegen jedes sexuelle Unrecht der Welt anzukämpfen.
Letztlich konnte dennoch ein Freispruch erkämpft werden.