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Mag. Andreas Strobl
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„Samurai-Schwert-Abschlachtung“: Mord-Versuch – Freispruch und 10 Jahre Haft

von Mag. Andreas Strobl
am 18. September 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Zwei Angeklagte sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren abgesondert verfolgten, teils namentlich bekannten, teils unbekannten, Tätern versucht haben, den X zu töten, indem sie jeweils mit einem Messer mehrfach auf ihn einstachen, wodurch X eine knapp zehn Zentimeter lange Skalpierungsverletzung an der Schädelschwarte rechts oberhalb des Ohres, eine drei Zentimeter lange Stichwunde an der linken Flankenregion in Höhe des linken Rippenbogens mit einem rund 16 Zentimeter langen, gegenüber Stirnebene nach vorne laufenden Stichkanal, der mit einer Eröffnung der Brusthöhle, Durchstich des Zwerchfells, einer Schnittbeschädigung der Milz und einem zweifachen Durchstich des Magens einherging, eine tief reichende Schnittwunde im Dammbereich mit Durchtrennung der Harnröhre, mehrfache Verletzung der Harnblase und massive Blutung aus dem Beckenboden in die Bauchhöhle, jeweils rund eineinhalb Zentimeter lange, oberflächliche Stichwunden an der Rückseite beider Oberschenkel knapp unterhalb der Gesäßfalten, eine oberflächliche, etwa eineinhalb Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Rückenregion in Höhe des Schulterblattes sowie oberflächliche Schnittwunden an beiden Händen erlitt.

Elf Festnahmen im Suchtgift-Milieu in Wien nach Attacke mit Samuraischwert

Immerhin ein Freispruch wenngleich der andere verurteilt wurde – Näheres folgt.

Gepostet von Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl am Freitag, 6. Januar 2017

Der Erstangeklagte, der ein Geburtsdatum angab, das ihn zu einem „jungen Erwachsenen“ gemacht hatte, gab auch einen Herkunftsstaat an, den die ermittelnden Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bezweifelten. Er verließ seiner Aussage zufolge sein Heimatland, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Der Erstangeklagte hatte in mehreren Ländern Asylanträge gestellt, die alle negativ beschieden wurden.

Der Erstangeklagte verfügt über zahlreiche Aliasidentitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und unterschiedlichen Nationalitäten.

Der Erstangeklagte wurde in Österreich bereits wegen Hehlerei, Urkundenfälschung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahl und Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von denen jedoch sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Zweitangeklagte verfügt, ebenso wie der Erstangeklagte, über mehrere Aliasidentitäten und wurde in Österreich wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf drei Jahre bedingt nachgesehen, verurteilt.

Die Auseinandersetzung hatte sich zugetragen, da in Wien zwei rivalisierende Drogenbanden entstanden waren, die den Marihuana-Markt mit großen Mengen mit hoher Reinheit und günstigen Preisen „überschwemmt“ hatten.

In diesem „Wettbewerb“ kam es zu mehreren Aussprachen einzelner Mitglieder untereinander bis es am Tag der Tat zu einer größeren Aussprache kommen sollte.

Dafür hatte sich die eine Bande schwer bewaffnet und Messer verschiedenster Größen bis hin zu einem Samuraischwert mitgebracht. Die andere Bande hatte von dieser Bewaffnung nichts gewusst und war unbewaffnet erschienen.

Als die Aussprache zu eskalieren begann, ergriffen sämtliche Mitglieder der unbewaffneten Bande die Flucht bis auf ein Mitglied: das Opfer X.

In weiterer Folge stachen der Erst- und der Zweitangeklagte sowie weitere Mittäter auf das Opfer ein, wodurch dieses die oben beschriebenen Verletzungen erlitt. Im Anschluss flüchtete die Tätergruppe rund um den Erstangeklagten vom Tatort, ließ jedoch die Tatwaffen zurück. Drei Personen verblieben am Tatort und gaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an, Opfer eines Raubes geworden zu sein, um den tatsächlichen Tathergang zu verschleiern.

Am Tatort konnten mehrere Tatwaffen sichergestellt werden, darunter ein rund 70 Zentimeter langes asiatisches schwarzes Schwert mit einer Klingenlänge von rund 46 cm, ein 35 cm langes dolchartiges Messer mit einer Klingenlänge von rund 22 Zentimeter sowie zwei weitere rund 32 Zentimeter lange Küchenmesser.

Aus dem molekulargenetischen Gutachten ergab sich, dass sich biologische Spuren des Erstangeklagten an zwei Messern, auch am asiatischen Kurzschwert, fanden. Biologische Spuren vom Zweitangeklagten konnten nicht nachgewiesen werden.

Der Erstangeklagte wurde durch zahlreiche Telefonate, die im Vorfeld bereits wegen der Suchtgiftgeschäfte überwacht wurden, dahingehend überführt, dass es unzählige Drohungen, mit teils massivster Gewalt, in die Richtung der anderen Gruppe gegeben hatte. Weiters erschien die Ex-Freundin des Erstangeklagten vor Gericht und gab detailliert an, was ihr der Erstangeklagte sowohl persönlich als auch per Telefon mitgeteilt hatte und wo er eines der Messer in die Donau geworfen haben soll. Auch vermittelte sie ihm einen Arzt, da er sich bei der Tat selbst an den Händen verletzt hatte.

Gemäß dem medizinischen Sachverständigengutachten war es ein Wunder, dass das Opfer überlebt hatte.

Daher kamen die Geschworenen insgesamt zum Schluss, dass der Erstangeklagte die Tat begangen hatte – der Zweitangeklagte wurde mangels ausreichender Beweise freigesprochen.

 

 

Tags: AnwaltLandesgerichtMordVerteidigerVerteidiger in Strafsachen
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