Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben.
Ihm liegt zur Last, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen in einer Vielzahl von Angriffen gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar 1.) in der Zeit von ca Mai 2015 bis Mai 2017 dem A zumindest 312 Gramm brutto; 2.) in der Zeit von ca Sommer 2017 bis zum Ende 2018 dem B zumindest 72 Gramm brutto; 3.) in der Zeit von ca Juni 2015 bis Juni 2018 dem C zumindest 80 Gramm brutto; 4.) in der Zeit von ca 2017 bis November 2018 dem D zumindest 30 Gramm brutto; 5.) In der Zeit von ca April 2017 bis laufend dem E zumindest 24 Gramm brutto; 6.) In der Zeit von Anfang 2018 bis laufend dem F zumindest 30 Gramm brutto; 7.) In der Zeit von Frühling 2017 bis laufend dem G zumindest 192 Gramm brutto; 8.) In der Zeit von Anfang 2018 bis Ende 2018 dem H zumindest 96 Gramm brutto; 9.) in der Zeit von ca Mai 2015 bis laufend dem J zumindest 120 Gramm brutto; 10.) dem K zumindest 120 Gramm brutto; 11.) dem L und weiteren, noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern eine noch festzustellende Menge.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere auf die Angaben der bislang ausgeforschten Abnehmer in Zusammenhalt mit der im geringen Umfang geständigen, zu den Mengen jedoch leugnenden Verantwortung der Beschuldigten vor der Polizei. Demnach habe der Beschuldigte seit ca Mai 2015 Marihuana in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an eine Reihe von Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Soweit der Beschuldigte angab, seit ca sechs oder sieben Monaten gelegentlich Marihuana verkauft zu haben, wobei er dieses um 7,5 – 8 Euro eingekauft und um 10 Euro verkauft habe, um sich mit dem Geld seinen Alkoholkonsum zu finanzieren, erweist sich dies angesichts der mengenmäßig deutlich über das Geständnis hinausgehenden Belastungen sowie der Aufzeichnungen und Überweisungsbelege beim Beschuldigten als reine Schutzbehauptung, der daher nicht gefolgt werden konnte. Infolge des Umstands, dass der Beschuldigte das Marihuana über einen sehr langen Zeitraum an Stammabnehmer verkauft hat, ist von einem Übersteigen der Grenzmenge auszugehen.
Der dringende Verdacht der Erfüllung der subjektiven Tatseite ergibt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf. Aus der finanziellen Situation des Beschuldigten und der Bereitschaft zur Tatwiederholung lässt sich die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ableiten. Insbesondere zeigt sich dies an seiner Bereitschaft, mit einem Aufschlag von ca 25% des Einstandspreises im Straßenverkauf zu verkaufen und dadurch seinen Gewinn zu maximieren, sodass an seiner Absicht, sich durch die Taten durchschnittliche monatliche Einkünfte von 400 Euro zu verschaffen, nicht zu zweifeln ist. Aus der Vielzahl von bereits erfolgten Verkäufen lässt sich ableiten, dass es der Beschuldigte, der mit Additionsvorsatz agiert hat, zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift anderen überlässt.
Fluchtgefahr liegt vor, weil der Beschuldigte sich ohne polizeiliche Meldung an seinem Aufenthaltsort aufhält und er seit ca einem Jahr an seinem Meldeort nicht mehr aufhältig ist. Es ist daher zu befürchten, dass er auf freien Fuß gesetzt sich dem Verfahren angesichts der Art und Höhe der ihm im Fall einer Verurteilung voraussichtlich bevorstehenden Strafe durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen werde.
Tatbegehungsgefahr liegt vor, weil dem unbescholtenen Beschuldigten, der gänzlich ohne Vermögen oder die Lebenshaltungskosten und seinen Alkoholkonsum auch nur annähernd deckende legale Einkünfte ist, wiederholte bzw fortgesetzte Taten mit nicht bloß leichten Folgen (gewinnbringender Verkauf von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zur Last gelegt werden. Im Zusammenhalt mit der gewerbsmäßigen Begehung des Suchtgiftverkaufs und seinen tristen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ist daher zu befürchten, dass er auf freien Fuß gesetzt neuerlich derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, um sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen bzw zu seinem Einkommen beizutragen.
Soweit der Beschluss mit dem über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt und verlängert wurde.
Dennoch gelang es dem Verteidiger die Untersuchungshaft nach fünf Wochen zu beenden und die umgehende Enthaftung des Beschuldigten unter Befolgung mehrerer gelinderer Mittel, ua sich vom Alkohol und von den Suchtgiftverkäufern und -käufern fern zu halten sowie sich beim AMS zu melden, zu bewirken.