• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

Marihuana gewerbsmäßig jahrelang verlauft – ENTHAFTUNG aus U-Haft

by Mag. Andreas Strobl
21. September 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben.

Ihm liegt zur Last, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen in einer Vielzahl von Angriffen gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar 1.) in der Zeit von ca Mai 2015 bis Mai 2017 dem A zumindest 312 Gramm brutto; 2.) in der Zeit von ca Sommer 2017 bis zum Ende 2018 dem B zumindest 72 Gramm brutto; 3.) in der Zeit von ca Juni 2015 bis Juni 2018 dem C zumindest 80 Gramm brutto; 4.) in der Zeit von ca 2017 bis November 2018 dem D zumindest 30 Gramm brutto; 5.) In der Zeit von ca April 2017 bis laufend dem E zumindest 24 Gramm brutto; 6.) In der Zeit von Anfang 2018 bis laufend dem F zumindest 30 Gramm brutto; 7.) In der Zeit von Frühling 2017 bis laufend dem G zumindest 192 Gramm brutto; 8.) In der Zeit von Anfang 2018 bis Ende 2018 dem H zumindest 96 Gramm brutto; 9.) in der Zeit von ca Mai 2015 bis laufend dem J zumindest 120 Gramm brutto; 10.) dem K zumindest 120 Gramm brutto; 11.) dem L und weiteren, noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern eine noch festzustellende Menge.

Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere auf die Angaben der bislang ausgeforschten Abnehmer in Zusammenhalt mit der im geringen Umfang geständigen, zu den Mengen jedoch leugnenden Verantwortung der Beschuldigten vor der Polizei. Demnach habe der Beschuldigte seit ca Mai 2015 Marihuana in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an eine Reihe von Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Soweit der Beschuldigte angab, seit ca sechs oder sieben Monaten gelegentlich Marihuana verkauft zu haben, wobei er dieses um 7,5 – 8 Euro eingekauft und um 10 Euro verkauft habe, um sich mit dem Geld seinen Alkoholkonsum zu finanzieren, erweist sich dies angesichts der mengenmäßig deutlich über das Geständnis hinausgehenden Belastungen sowie der Aufzeichnungen und Überweisungsbelege beim Beschuldigten als reine Schutzbehauptung, der daher nicht gefolgt werden konnte. Infolge des Umstands, dass der Beschuldigte das Marihuana über einen sehr langen Zeitraum an Stammabnehmer verkauft hat, ist von einem Übersteigen der Grenzmenge auszugehen.

Der dringende Verdacht der Erfüllung der subjektiven Tatseite ergibt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf. Aus der finanziellen Situation des Beschuldigten und der Bereitschaft zur Tatwiederholung lässt sich die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ableiten. Insbesondere zeigt sich dies an seiner Bereitschaft, mit einem Aufschlag von ca 25% des Einstandspreises im Straßenverkauf zu verkaufen und dadurch seinen Gewinn zu maximieren, sodass an seiner Absicht, sich durch die Taten durchschnittliche monatliche Einkünfte von 400 Euro zu verschaffen, nicht zu zweifeln ist. Aus der Vielzahl von bereits erfolgten Verkäufen lässt sich ableiten, dass es der Beschuldigte, der mit Additionsvorsatz agiert hat, zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift anderen überlässt.

Fluchtgefahr liegt vor, weil der Beschuldigte sich ohne polizeiliche Meldung an seinem Aufenthaltsort aufhält und er seit ca einem Jahr an seinem Meldeort nicht mehr aufhältig ist. Es ist daher zu befürchten, dass er auf freien Fuß gesetzt sich dem Verfahren angesichts der Art und Höhe der ihm im Fall einer Verurteilung voraussichtlich bevorstehenden Strafe durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen werde.

Tatbegehungsgefahr liegt vor, weil dem unbescholtenen Beschuldigten, der gänzlich ohne Vermögen oder die Lebenshaltungskosten und seinen Alkoholkonsum auch nur annähernd deckende legale Einkünfte ist, wiederholte bzw fortgesetzte Taten mit nicht bloß leichten Folgen (gewinnbringender Verkauf von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zur Last gelegt werden. Im Zusammenhalt mit der gewerbsmäßigen Begehung des Suchtgiftverkaufs und seinen tristen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ist daher zu befürchten, dass er auf freien Fuß gesetzt neuerlich derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, um sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen bzw zu seinem Einkommen beizutragen.

Soweit der Beschluss mit dem über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt und verlängert wurde.

Dennoch gelang es dem Verteidiger die Untersuchungshaft nach fünf Wochen zu beenden und die umgehende Enthaftung des Beschuldigten unter Befolgung mehrerer gelinderer Mittel, ua sich vom Alkohol und von den Suchtgiftverkäufern und -käufern fern zu halten sowie sich beim AMS zu melden, zu bewirken.

 

Tags: AnwaltFluchtgefahrgewerbsmäßiger SuchtgifthandelMarihuanaStrafverteidigerTatbegehungsgefahrUntersuchungshaft
Previous Post

„Samurai-Schwert-Abschlachtung“: Mord-Versuch – Freispruch und 10 Jahre Haft

Next Post

Verwaltungsgerichtshof gibt ao Revision statt im Fremdenrecht: Säumnisbeschwerde

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl