Dazu soll der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf weiteren unbekannten Tätern als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, indem sie diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzten und ihm die Zigarettenpackung aus der Hand nahmen; im Anschluss an diese Tathandlung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung sechs Personen am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht haben bzw an der Gesundheit geschädigt bzw zu schädigen versucht haben, und zwar
- indem sie diesen zu Boden stießen und auf ihn eintraten, wodurch dieser mehrere Tage andauernde Schmerzen im Bereich des Gesichtes und seiner Hände erlitt;
- indem sie mit einer Glasflasche nach ihr warfen, wodurch sie im Bereich des Rückens getroffen, jedoch nicht verletzt wurde;
- indem sie versuchten ihn mit einer Glasflasche zu schlagen, wobei dieser jedoch ausweichen konnte und dadurch nicht verletzt wurde;
- indem sie ihm zwei Schläge ins Gesicht versetzten, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der Ober- und der Unterlippe erlitt;
- indem sie ihn zu Boden stießen und mit den Füßen traten und ihm in weiterer Folge mit einer Glasflasche ins Gesicht schlugen, wodurch dieser eine Schwellung und eine Abschürfung im Gesichtsbereich erlitt;
- indem sie mit einer Glasscherbe auf ihn zuliefen und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzten, wodurch dieser fünf Tage andauernde Schmerzen im Bereich des Kiefers erlitt.
Der Angeklagte soll dadurch das Verbrechen des Raubes und die Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen haben und hätte dazu mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre bestraft werden können.
Dazu kam, dass zwei früher über ihn verhängte Strafen noch nicht zur Gänze verbüßt waren, weshalb die daraus noch offenen Strafteile in Vollzug gesetzt werden hätten können.
Zuständig war ein Schöffengericht.
Hier, wie in jedem Fall, auch wenn ein solcher als noch so einfach erscheinen mag bzw ein Beschuldigter sich für noch so unschuldig erachten mag, ist es dringend anzuraten, einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen zu konsultieren. Die Vorteile eines solchen Verhaltens sind für den Laien zwar oft nicht dringend erkennbar – für den Profi jedoch umso mehr.
Näheres bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/
Sowie auch hier:
Im konkreten Fall war es notwendig, besonders die Zeugen detailliert zu befragen, da der Angeklagte felsenfest behauptete unschuldig zu sein.
Die Staatsanwaltschaft war auf einem anderen Standpunkt gestanden und hatte noch in der Anklageschrift ausgeführt:
„Da der Angeklagte von A, B, C und D eindeutig als einer der Täter wiedererkannt wurde und von diesen glaubwürdig belastet wird, ist die Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung zu werten.“.
Hier stellt sich nun bereits die Frage, wie der Angeklagte vermeint, nicht der Täter zu sein.
Die Hauptverhandlung offenbarte in der Vernehmung der Zeugen Unfassbares: Die Zeugen hatten mehr oder weniger unisono behauptet, sie hätten nie gesagt, dass der Angeklagte der Täter gewesen wäre – sondern sinngemäß, dass er dem Täter ähnlich geschaut hätte.
Zu lesen war dies in den Protokollen über die Vernehmungen der Zeugen jedoch anders.
Daher musste als logische Konsequenz dieser Ergebnisse der Angeklagte freigesprochen werden.
Wie bereits oben erwähnt, zeigt sich einmal mehr, dass bei der Strafverteidigung keine Kompromisse einzugehen sind, wenn ein Angeklagter mit vernünftigen Argumenten darauf besteht, unschuldig zu sein.
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