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Mag. Andreas Strobl
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Gefährliche Drohung – Einweisung abgewendet Anwalt

Einweisung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als harte Maßnahme

von Mag. Andreas Strobl
am 18. Oktober 2020
in Rechts-News, Strafrecht
Einweisung abgewendet Anwalt Strafverteidiger Anwalt Verteidiger in Strafsachen Rechtsanwalt Andreas Strobl

Einweisung abgewendet Anwalt Strafverteidiger Anwalt Verteidiger in Strafsachen Rechtsanwalt Andreas Strobl

Einweisung aufgrund gefährlicher Drohung angeklagt

Einweisung abgewendet – Anwalt

Eine Jugendliche soll ihren Adoptivvater „gefährlich mit dem Tod bedroht [haben], um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie eine Vase zerschlug und zu ihm sagte, sie werde eine Scherbe nehmen, sie ihm in den Hals stechen und ihm beim Verbluten zusehen.“.

Die Staatsanwaltschaft beantragte nicht nur die Angeklagte zu bestrafen sondern diese auch in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen.

Gesetzestext zur Einweisung

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21 StGB

(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.

Der konkrete Fall: Gefährliche Drohung – Einweisung angeklagt

Im konkreten Fall beantragte die Staatsanwaltschaft eine Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB.

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten wies in dessen Gefährlichkeitsprognose die Jugendliche als hoch gefährlich aus.

Jedenfalls sollte durch den Verteidiger in Strafsachen bzw Rechtsanwalt, mit Spezialgebiet Strafrecht, die Einweisung abgewendet werden.  Grundsätzlich ist dies ein schwieriges Unterfangen, da die Einweisung von einem renommierten Sachverständigen empfohlen worden war. Einen Rechtsanwalt einzusetzen, der auf Strafrecht spezialisiert ist, oder einen Verteidiger in Strafsachen ist dringend zu empfehlen. Sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/04/23/raub-schwere-koerperverletzun-%e5%bc%81%e8%ad%b7%e5%a3%ab-%d6%83%d5%a1%d5%bd%d5%bf%d5%a1%d5%a2%d5%a1%d5%b6-%d0%b0%d0%b4%d0%b2%d0%be%d0%ba%d0%b0%d1%82-%ce%b4%ce%b9%ce%ba%ce%b7%ce%b3%cf%8c%cf%81%ce%bf/

Die Hauptverhandlung

Die Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung, die in zwei Verhandlungstagen durchgeführt wurde, vom Richter vernommen und abermals vom Sachverständigen befragt. Das Gleiche galt für die obsorgeberechtigten Eltern. Die Mutter befreite sich jedoch von der Aussage. Den Eltern kam ja das Recht zu Gute, sich von deren Aussage zu befreien, da sie nicht gegen einen Angehörigen aussagen müssen.

Der Verteidiger beantragte weitere Zeugen; darunter Sozialarbeiter und Psychologen. Vom Sachverständigen wurden im Rahmen seiner Befundaufnahme umfassende Recherchen in diverse Krankengeschichten eingeholt. Insgesamt wurde dadurch ein bedenkliches Bild der jugendlichen Angeklagten gezeichnet.

Andererseits hinterließ die Angeklagte einen guten Eindruck in der Hauptverhandlung. Es war daher von Gericht und Sachverständigem die schwierige Frage zu beantworten, ob die Angeklagte nun tatsächlich gefährlich oder bloß eine schwierige Jugendliche sei, die sich im Ton vergriffen hatte.

Das Gutachten des Sachverständigen attestierte, dass es notwendig sei, die Angeklagte mit diversen flankierenden Maßnahmen engmaschig psychologisch zu betreuen. Wenn die Angeklagten dies befolgen würde, könnte statt einer unbedingten Einweisung eine bedingte Einweisung möglich sein. Das gesetz versteht unter bedingter Einweisung, ähnlich wie bei bedingten Strafen, dass jemand Auflagen erhält und erst bei Nicht-Erfüllung der Auflagen die Maßnahme anzuwenden ist. Das Gericht vertagte jedoch die Hauptverhandlung, da eine komplexe Rechtsfrage zu klären war und weitere Zeugen zu vernehmen waren.

Der Sachverständige hatte in der fortgesetzten Hauptverhandlung, bis zu der mehrere Monate vergangen waren, ein neues Gutachten erstattet, da bei der Entscheidung, ob eine Einweisung beschlossen werden soll, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht abzustellen ist.

Der Sachverständige hielt seine ursprüngliche Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht, da sich bis zu diesem Zeitpunkt einige Umstände im Leben der Angeklagten zum Positiven gewandt hatten. Das Gericht beschloss daher, von einer Einweisung abzusehen.

Das Urteil: Einweisung abgewendet – Anwalt

Das Gericht verurteilte die Angeklagte zu einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten.

 

 

 

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Einweisung abgewendet Anwalt

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