Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten zu den Vorwürfen des „Stalking“ bzw beharrlicher Verfolgung konnte durch das Einschreiten seines Anwaltes eingestellt werden:
Der Beschuldigte soll eine ehemalige Geschäftspartnerin beharrlich verfolgt haben. Er soll die Möglichkeiten der Kommunikation, wie zB Facebook, genützt haben um immer wieder Kontakt zu der Frau herzustellen.
Anfangs hatte die Frau sich dagegen nicht „gewehrt“. Später wurde ihr der Beschuldigte offenbar lästig. Sie entschloss sich dazu, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dabei war ihr offenbar nicht bewusst, was „Stalking“ denn wirklich ist. Ein Fehler oder Glaube dem Viele unterliegen. Denn meist wird unter „Stalking“ eine unerwünschte Kontaktaufnahme verstanden, der ein wenig „Recherche“ durch den „Stalker“ zugrunde liegt. Zum Beispiel wenn jemand sich die Telefonnummer einer Person besorgt oder Informationen über die Person aus dem Internet sucht.
Was ist Stalking im rechtlichen Sinn?
Dies ist jedoch kein „Stalking“ im rechtlichen Sinn. Im rechtlichen Sinn ist „Stalking“ als beharrliche Verfolgung: Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt, unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
Siehe dazu:
Wie daraus zu erkennen ist, erfordert „Stalking“ eine gewisse Intensität und eine gewisse Dauer der Belästigung. Beides ist in den oben genannten Beispielen nicht der Fall.
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte durch die berufliche Verbindung und ein gemeinsames Hobby zum vermeintlichen Opfer eine durchaus umfassende Korrespondenz mit dieser. Jedoch erfolgte diese Korrespondenz im Einvernehmen. Das vermeintliche Opfer legte jedoch all diese Kommunikation der Polizei vor um das „Stalking“ zu beweisen.
Rechtlich ist dies jedoch irrelevant.
Erst nach einigen Monaten äußerte die Anzeigerin erstmals, dass sie keinen weiteren Kontakt mit dem Beschuldigten möchte. Danach erfolgten bloß zufällige Treffen, die durch das gemeinsame Hobby der beiden begründet waren. Teilweise gab es auch Versuche von Freunden in einer gemeinsamen Aussprache die Probleme zwischen den beiden zu klären.
Einige wenige E-Mails hatte der Beschuldigte bewusst an die Anzeigerin gesendet. Die Intensität, die für eine beharrliche Verfolgung erforderlich wäre, wurde dadurch nicht erreicht.
Der Beschuldigte machte, was bei strafrechtlichen Vorwürfen wichtig und richtig ist: Er kontaktierte einen Rechtsanwalt – noch dazu einen auf Strafrecht spezialisierten. Dies bescherte dem Beschuldigten maximale Sicherheit, dass in seinem Fall alles Mögliche getan wird, das erforderlich ist um aus diesem gesellschaftlich verächtlichen Vorwurf heil herauszukommen. Sie dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/08/03/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/?fbclid=IwAR11yaFLmfyTX61YzeysRWb1JoDn8FhJxTpOmtBHCLihSDJpr0JMA6Ol3QY
Der Strafverteidiger bzw Anwalt analysierte den Sachverhalt, ließ sich vom Beschuldigten einige Umstände zum Sachverhalt erklären und verfasste anschließend eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft.
Dadurch wurde die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass weder faktisch noch rechtlich der Vorwurf der beharrlichen Verfolgung erfüllt ist.
Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
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