Cannabis-Verkauf an öffentlichem Ort
Das Suchtmittelgesetz regelt strafbare Handlungen beim Umgang mit Suchtmitteln. Dabei kommt es zu einer stufenweisen Erhöhung des Strafrahmens – also letztlich der Strafhöhe. Geringe Suchtgiftmengen, unter der sogenannten Grenzmenge, sind sehr milde zu bestrafen. Dies umso mehr, wenn der Täter selbst an Suchtmittel gewöhnt ist beziehungsweise diese zum ausschließlich persönlichen Gebrauch verwendet.
Diese, man möchte fast sagen, „Bagatelldelikte“ erfahren im Gesetz (SMG) die erste massive Verschärfung, wenn es um den Umgang mit Suchtmitteln an öffentlichen Orten geht. Der Cannabis-Verkauf an öffentlichem Ort, beziehungsweise generell der Suchtmittelhandel an öffentlichem Ort, wird deutlich strenger bestraft. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen dafür. Sehen Sie dazu hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2018/09/10/unerlaubter-umgang-mit-suchtgiften-in-der-oeffentlichkeit/
Öffentlicher Ort: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe
Das Suchtmittelgesetz (SMG) sieht vor:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
Sehen Sie dazu hier: https://www.ris.bka.gv.at
Der konkrete Fall
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er hätte auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mindestens 15 Personen wahrnehmbar, Cannabiskraut anderen überlassen.
Zwei Polizisten, die gerade Streife fuhren, hätten dies beobachtet.
Die Polizisten konnten sowohl den Angeklagten als auch den Käufer anhalten.
Ein solcher Fall setzt nicht zwingend die Beiziehung eines Verteidigers voraus. Im konkreten Fall ignorierte der Angeklagte jedoch die Ladungen zur Hauptverhandlung beharrlich, sodass das Gericht ihn wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft nahm. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall vor, dass der Angeklatgte zwingend von einem Rechtsanwalt verteidigt werden muss.
Hauptverhandlung
Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Er beharrte darauf, Cannabis bloß gekauft und nicht verkauft zu haben.
Die beiden vernommenen Zeugen waren durchwegs glaubwürdig.
Dem Gericht fiel es daher leicht, die Wahrheit zu finden und verurteilte den Angeklagten zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Wäre der Angeklagte geständig gewesen, hätte seine Strafe niedriger ausfallen können.
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Продаја канабиса на јавном месту Закон о супстанцама зависности регулише кривична дела када се ради о супстанцама зависности. То доводи до постепеног повећања домета казне – на крају износа казне. Мале количине опојних дрога, испод такозване граничне количине, казниће се врло благо. Тим пре ако је сам починилац навикао на супстанце зависности или их користи искључиво за личну употребу. Ово, готово би се могло рећи, „лакши прекршаји“ представља прво масовно пооштравање закона (СМГ) када је реч о поступању са супстанцама зависности на јавним местима. Продаја канабиса на јавном месту, или уопште трговина дрогом на јавном месту, много се строже кажњава. За то прети до две године затвора.