• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Fremdenrecht

Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde

Säumnisbeschwerde führt am Landesverwaltungsgericht zu positivem Urteil

von Mag. Andreas Strobl
am 28. April 2021
in Fremdenrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Rot-Weiß-Rot - Karte plus Fremdenrecht Aufenthaltstitel

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Rot-Weiß-Rot - Karte plus Fremdenrecht Aufenthaltstitel

Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde

Eine Bezirksverwaltungsbehörde entschied über einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte lange über die vom Gesetzgeber vorgesehene Zeit hinaus nicht. Deshalb erhob der Antragsteller mittels eines Rechtsanwalt eine Säumnisbeschwerde. Das zuständige Gericht gab nach einem langen Verfahren dem Antrag in abgeänderter Form statt.

Aufenthaltstitel

Ausländer aus Drittstaaten (= Drittstaatsangehörige), die sich in Österreich niederlassen oder länger aufhalten wollen, benötigen einen Niederlassungs- oder Aufenthaltstitel. Zu den verschiedenen Niederlassungs- und Aufenthaltstiteln sehen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at. Dazu haben sie einen Antrag bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Drittstaatsangehörige müssen bereits vor dem Zuzug nach Österreich Deutsch-Kenntnise nachweisen („Deutsch vor Zuzug“). Ist ein Drittstaatsangehöriger mit einem EU-Bürger verehelicht, der im österreichischen Bundesgebiet ebenso wohnt, bedarf es dieser Voraussetzung nicht. Dieser Aspekt fällt unter anderem unter das „unionsrechtliche Aufenthaltsrecht“.

Der „Prozess“

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zum Beispiel in Wien die Magistratsabteilung 35 (= MA 35), muss nach der Antragstellung binnen sechs Monaten entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist irrelevant, die Entscheidungspflicht ist unabdingbar. Dennoch dauern die Verfahren in der Praxis weit über sechs Monate – nicht selten Jahre.

Daher besteht für den Antragsteller die Möglichkeit nach Ablauf dieser sechsmonatigen Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde einzubringen, wodurch der Akt zur Entscheidung an die nächste Instanz, das Landesverwaltungsgericht, gelangt.

Der „Trick“ zur Verzögerung der Entscheidung

Es kommt auch vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf ihrer Entscheidungspflicht die Fremdenpolizei oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (=BFA) mit der Prüfung betraut, ob eine Aufenthaltsehe oder ein Grund zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt. Dadurch kommt es zur einer „Hemmung“ des Ablaufs der Entscheidungspflicht. In diesem Stadium ist selbst das bereits angerufene Landesverwaltungsgericht nicht entscheidungbefugt.

Der konkret Fall

So geschah es auch im konkreten Fall. Die Prüfung des BFA ergab jedoch, dass kein grund vorlag, den Aufenthalt des Angragstellers zu beenden. Daher konnte das angerufenen landesverwaltungsgericht das Verfahren fortsetzen. Drei Jahre nach Antragstellung kam es daher zu einer Verhandlung vor dem landesverwaltungsgericht.

Da der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte lautete, die diesem Antrag zugrunde liegende Ehe mit einem EU-Bürger jedoch bereits geschieden war, prüfte das Gericht die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte.

Da der Rechtsanwalt des Antragstellers jedoch in der Verhandlung die nötigen Indizien lieferte, dass dem Antragsteller doch auch eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt werden könnte, da die einwandfreie Ehe zwischen dem Antragsteller und dem EU-Bürger vom Gericht wohl nicht geglaubt worden wäre, wurde die Rot-Weiß-Rot – Karte plus zugesprochen.

Das Urteil: Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde

Das Landesverwaltungsgericht gab daher der Säumnisbeschwerde des Antragstellers statt und erteilte ihm, in Abänderung seines ursprünglichen Antrages, eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Mit diesem Niederlassungstitel kann der Antragsteller legal in Österreich bleiben.

 

Sehen Sie zum Fremdenrecht unter anderem auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/10/05/verwaltungsgerichtshof-gibt-ao-revision-statt-im-fremdenrecht-saeumnisbeschwerde-advokat-avukat/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde

Адвокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato محامي وکیل وکالت

Адвокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato محامي وکیل وکالت

Tags: AufenthaltstitelBezirksverwaltungsbehördeFremdenrechtLandesverwaltungsgerichtNiederlassungstitelRot-Weiß-Rot – Karte plusSäumnisbeschwerde
Vorheriger Beitrag

Tierhaltegesetz - Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

Nächster Beitrag

Cannabis-Verkauf an öffentlichem Ort

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN