Illegale Straßenrennen: Versicherung zahlt nicht
Straf- und zivilrechtliche Folgen illegaler Straßenrennen: Was sind die Folgen illegaler Straßenrennen? Sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gibt es weitreichende Folgen illegaler Straßenrennen.
Ein illegales Straßenrennen findet auf öffentlichen Straßen statt und ist behördlich nicht genehmigt, sodass es zu mehreren, zum Teil erheblichen, Gesetzesverstößen kommt. In erster Linie ist an Verwaltungs- beziehungsweise verwaltungsstrafrechtliche Folgen zu denken. Zum Beispiel gehören dazu Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder der Entzug der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG).
Strafrechtliche Folgen
Bei Verstößen im Straßenverkehr, die zu Verletzungen oder gar zum Tod anderer führen, ist in erster Linie an die Fahrlässigkeitsdelikte zu denken. Dazu gehören beispielsweise die Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 StGB oder die Fahrlässige Tötung gemäß § 80 StGB etc.
Vereinzelt gab es auch schon Entscheidungen, die bei solchen Delikten Vorsatz angenommen hatten. Dazu die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020078.html
Aber auch in Österreich nimmt man inzwischen selten aber doch eine solche Situation an. Sehen Sie zum Beispiel hier: https://www.nachrichten.at/panorama/chronik/Unfall-als-Mord-Jetzt-auch-Fall-in-OEsterreich;art58,2501142
Aus der Sicht der vernünftigen Verkehrsteilnehmer ist dies sehr zu begrüßen.
Für einen Täter, den Beschuldigten, ist es jedenfalls höchst ratsam, sich sofort von einem Strafverteidiger beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen oder Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, vertreten zu lassen. Sehen Sie dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/ oder https://rechtsanwalt-strobl.at/2021/06/25/ein-anwalt-fuer-den-notfall-unsinn-oder-sinnvoll/
Konkreter Fall
Strafrecht
In einem konkreten Fall lieferte sich der X mit dem Y ein illegales Straßenrennen, wobei er nach Überfahren einer Sperrlinie und weiterer, erheblicher, Verstöße gegen die StVO mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h von der Straße abkam. Sein Kraftfahrzeug prallte gegen ein festes Hindernis, wurde in mehrere Teile zerissen, wobei ein Teil das Kraftfahrzeug des Y und ein unbeteiligtes Fahrzeug traf. Mehrere Personen wurden schwer verletzt.
Der X wurde strafrechtlich für mehrere Vergehen wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Grobe Fahrlässigkeit wurde angenommen.
Zivilrecht
Der X begehrte zivilrechtlich Ansprüche aus dessen Kranken- und Unfallversicherung. Die Versicherungen lehnten die Zahlungen ab. Daher brachte der Kläger je eine Klage ein und begehrte zig-Tausend-Euro als Leistung aus den Versicherungen. Er begründete, dass die Versicherungsbedingungen die Haftung bloß dann ausschlössen, wenn es sich um ein Vorsatzdelikt handle. Er wurde jedoch strafrechtlich bloß wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt.
Von den Zivilgerichten wurde festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen, sowohl der Unfall- als auch der Krankenversicherung, einen Ausschluss bloß vorsehen, wenn vorsätzlich gehandelt worden wäre. Jedoch fühlten sich die Zivilgerichte nicht an das Urteil im Strafprozess gebunden (dieses Urteil bewirke keine Bindung gegenüber den nicht am Unfall beteiligten Versicherungen). Daher dürfen die Zivilgerichte feststellen, dass das Verhalten des X vorsätzlich erfolgte. Die Zivilgerichte taten dies wie folgt:
Vorsatz
Das Gericht stellte fest: Der Kläger führte das Fahrmanöver durch, wobei ihm bewusst war und er es ernstlich für möglich hielt, dass er dadurch für den Beifahrer des gegnerischen Fahrzeugsdes Y eine Gefahr für Leib und Gesundheit herbeiführt, womit er sich damit abfand. – Hier spricht man vom sogenannten Eventualvorsatz.
Urteile
Da daher der Oberste Gerichtshof (OGH) den Vorinstanzen folgte, Eventualvorsatz beim Handeln des X annahm, ist die Leistungspflicht der Versicherungen, sowohl jener für die Kosten der Heilbehandlung als privater Krankenversicherung, als auch der Unfallversicherung, ausgeschlossen.
Illegale Straßenrennen: Versicherung zahlt nicht © Lawyer and defense attorney Mag. Andreas Strobl Criminal law illegal street racing civil law insurance
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