Detektivkosten bei Ehebruch
Ein Ehegatte beauftragt einen Detektiv um einem möglichen Ehebruch auf die Spur zu kommen. Sind vom Ehebrecher die Detektivkosten zu ersetzen? Oder mit anderen Worten: Steht der Ersatz der Detektivkosten bei Ehebruch zu?
Rechtsprechung
Dazu gibt es an sich bereits alte, gefestigte Judikatur, die diese Frage bejaht: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Ehestörer aus dem Titel des Schadenersatzes alle jene nach der Interessenlage gerechtfertigten Überwachungskosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen (9 Ob 62/20p). Sehen Sie dazu: https://www.ris.bka.gv.at
Ausnahmen
Selbstverständlich, es liegt gewissermaßen in der „Natur“ der Juristerei, gibt es davon unzählige Ausnahmen. Es kommt auf den jeweiligen Sachverhalt an. Die genauen Umstände (der Sachverhalt) ist detailliert zu erheben.
Grundsätzliches
Diese Spezialfrage („Sind vom Ehebrecher die Detektivkosten zu ersetzen?“) gehört zum Schadenersatzrecht. Die Grundvoraussetzungen im Schadenersatzrecht sind:
1. Es muss einen Schaden geben. 2. Der in Anspruch Genommene (der Schädiger) muss diesen verursacht haben. 3. Das Verhalten des Schädigers muss rechtswidrig gewesen sein. 4. Der Schädiger muss mit Verschulden gehandelt haben.
Beispiel – konkreter Fall
Eine Frau trat mit ihrem Ex-Freund, zu dem sie jahrelang nicht mehr in Kontakt stand, wieder in Kontakt und traf sich mit ihm. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie in Scheidung lebe und sich vom Ehemann getrennt habe.
Die Ehefrau teilte ihrem Mann mit, dass für sie die Ehe unheilbar zerrüttet sei und sie die Scheidung wolle. Der Ehemann akzeptierte dies nicht. Zur Scheidung generell: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/09/22/scheidung-aber-richtig/
Der Ehemann (der spätere Kläger) fragte seine Frau öfters, ob sie mit dem Ex-Freund (der spätere Beklagte) eine Beziehung hätte. Die Ehefrau verneinte dies.
Da der Ehemann (Kläger) misstrauisch war beauftragte er ein Detektivbüro um seine Ehefrau zu beschatten.
Tatsächlich konnte das Detektivbüro zirka zehn tage nach dem es mit der Observation beauftragt wurde, eine Ü*bernachtung der Ehefrau bei deren Ex-Freund (dem Beklagten) feststellen.
Nun war auch der Ehemann (Kläger) bereit, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.
Klage
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz von Detektivkosten, weil dieser mit seiner Ehefrau im Wissen, dass sie verheiratet ist, ein sexuelles Verhältnis, also eine ehewidrige beziehungsweise auch ehebrecherische Beziehung gehabt habe. Aufgrund seines ehestörenden Verhaltens hätte der Beklagte damit rechnen müssen, dass er als Ehegatte Nachforschungen anstellen werde, deren Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bei ihm geltend gemacht werden könnten.
Der Beklagte erwiderte, er konnte von der Zerrüttung der Ehe ausgehen und es habe im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivunternehmens noch kein sexuelles Verhältnis gegeben. Ihn treffe daher kein Verschulden.
Instanzenzug und Urteil
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage ab. Der Kläger erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der OGH entschied wie folgt:
Die Detektivkosten wurden durch den vom Kläger erteilten Auftrag verursacht. Zu ehewidrigem Verhalten des Beklagten kam es nach den Feststellungen des Erstgerichtes, erst danach, und zwar mit dem ersten Sexualkontakt. Davor hatte es sich um eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung gehandelt.
Daher fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen rechtswidrigen Verhalten des Beklagten vor der Beauftragung, womit der Überwachungsauftrag und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens des Beklagten ausgelösten Informationsinteresse des Klägers beruhte.
Detektivkosten bei Ehebruch
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1 Ob 133/21x