Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
Das Strafrecht ist eine Spezialdisziplin. Das Gleiche gilt für das Baurecht. Interessant wird es, wenn die eine Spezialdisziplin auf die andere (oder in der anderen) angewandt wird.
Generelles zum Straf- und Baurecht sehen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Die „gemischte“ Disziplin
Unter dem Baustrafrecht oder dem Strafrecht im Bauwesen versteht man die Summe der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Letztere können sowohl den Hoch- als auch den Tiefbau betreffen.
Bereits im Anbahnungsstadium eines Bauvorhabens ist Strafrechtliches in verschiedensten Varianten möglich:
Illegale Preisabsprachen und/oder Kartellbildungen durch Baufirmen; Täuschungshandlungen, die einen Betrug vorbereiten oder bereits beginnen; Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die durch das Verwaltungsstrafrecht zu ahnden sind; Korruption; Bestechung und Vieles mehr.
Umweltdelikte
Auch Umweltdelikte werden verstärkt ein Thema insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Zu denken ist dabei an die vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel; vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen etc.
Speziell die vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt, verstanden als Verunreinigung von Gewässern, Boden oder Luft.
Der Gesetzgeber meint darunter auch die Gefahr für das Leben, schwere Körperverletzung; eine Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand und so weiter.
Das Verbringen von Abfällen, die Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten sind weitere Beispiele.
Als Teil des Strafrechts sind diese Bestimmungen jedoch „Exoten“, die bloß selten zur Anwendung gelangen.
Vermögensdelikte
Der Gesetzgeber dachte ja nicht an ein spezielles Baustrafrecht sondern schuf Strafrecht, dessen einzelne Teile im Bauwesen zur Anwendung gelangen.
Im klassischen Vermögensstrafrecht sind eine Vielzahl an Bestimmungen angesiedelt, die im Baubereich häufig Anwendung finden. Die Tatbestände der Veruntreuung, des Betrugs, der Diebstahl – all das kommt nicht selten vor.
Zu den Vermögensdelikten mag man auch die Finanzstrafdelikte rechnen, obwohl sie doch eine eigene Spezialdisziplin sind. Zum klassischen gerichtlichen Strafrecht gehören jedoch die Kridadelikte, Benachteiligung von Gläubigern, Begünstigung von Gläubigern etc.
Delikte gegen Leib und Leben
Ferner ist der Bereich der Delikte gegen Leib und Leben ein Klassiker im Bauwesen. Hier ist nicht nur an die fahrlässige Körperverletzung zu denken, wenn zum Beispiel ein Polier Sicherheitsvorkehrungen außer Acht lässt, wodurch sich jemand verletzt. Dabei denke man an nicht ausreichend abgedichtete Stromkabel.
Sondern es ist auch an die diversen Auseinandersetzungen, der doch in hoher Vielzahl am Bau beschäftigten Arbeiter zu denken, an die rauen Sitten einer in erster Linie fast vollständig von Männern geprägten Gesellschaft. Migrationshintergründe tragen das Weitere dazu bei, dass es zu Konflikten kommt, die nicht selten „handfest“ ausgetragen werden.
Verwaltungsstrafrecht
Wohl am Meisten gefordert ist der im Fachgebiet des „Strafrechts im Bauwesen“ tätige Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen juedoch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts. „Baustrafen“ sind bereits in den Bauordnungen geregelt. Sogar unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt spielt am Bau eine Rolle, zum Beispiel bei der Einsturzgefahr eines Gebäudes.
Die zu verhängenden Verwaltungsstrafen können bis zu mehreren zig-tausend Euro hoch sein. Bei Nichtbezahlung setzt es dafür auch Ersatzfreiheitsstrafen.
Verbandsverantwortlichkeit
Eine relative Novität besteht im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung von Verbänden. Dahingehend erließ der Gesetzgeber das „Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG)“. Dieses Gesetz gehört zum Unternehmensstrafrecht und regelt die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Vorschriften verletzt wurden, die den Verband betreffen.
Urkundendelikte
Auch diese Sparte des Strafrechts soll hier nicht unerwähnt bleiben. Gerade im Bauwesen wird viel mit Beglaubigungszeichen, mit Plänen, mit Bewilligungen und Urkunden gearbeitet. Oft signalisieren diese Urkunden und Zeichen ein Recht, eine Bewilligung.
im umgekehrten Fall, wenn ein Recht oder eine Bewilligung durch solch ein Zeichen oder eine solche Urkunde untersagt wird, verlockt deren Fälschung oder Verfälschung – um doch ein Recht oder eine Bewilligung zu „bekommen“. Jedoch ist dies selbstverständlich strafbar. Bei den Volumen die an Umsatz zu erzielen sind und dem harten Konkurrenzkampf in der Baubranche, ist es jedoch nicht verwunderlich, wenn auf diese Art und Weise „nachgeholfen“ wird. Jedoch ist und bleibt dies kriminell.
Korruptionsrecht
Ganz aus den gleichen, vorgenannten Gründen neigen immer wieder Verantwortliche von Baufirmen dazu, zur Auftragserteilung ein wenig „nachzuhelfen“, indem sie Auftraggebern Geschenke offerieren, bestechen etc.
Für diese Fälle kommt das Korruptionsstrafrecht beziehungsweise die Delikte gegen die Verletzung der Amtspflicht in Frage. Schlagworte dazu sind: Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung und, unter anderen, der Mißbrauch der Amtsgewalt.
Fazit
Wie bereits an den vorstehenden Ausführungen erkannt werden kann, ist das Strafrecht im Bauwesen, obwohl es als Spezialdisziplin in einer Spezialdisziplin als Kleingebiet vermutet werden könnte, ein riesiges, ja fast uferloses Rechtsgebiet.
Jedenfalls wird diesem Spezialgebiet auch ein Spezialist hinzuzuziehen sein, will man sich alltägliche und tagumfassende Erfahrung nicht nehmen lassen. Näheres zu diesem Aspekt sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/08/03/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Wie aus diesem Beitrag bereits zu erkennen ist, soll ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen umgehend beauftragt werden. Das frühzeitige Einschreiten bereits im Ermittlungsverfahren, beziehungsweise sogar am Anfang von diesem, bewirkt nicht selten eine rasche und umfassende Erledigung des Verfahrens: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
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