Gewerbsmäßiger Drogenhandel – Kokain Marihuana
Dealer verkaufte Kokain und Marihuana an einen verdeckten Ermittler. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu eine gewerbsmäßige Begehungsweise an: Gewerbsmäßiger Drogenhandel – Kokain Marihuana. Näheres zum Rechtlichen finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Bund/
Der Fall
Die Staatsanwaltschaft behauptete in dem von ihr verfassten Strafantrag:
Die Täterin überließ an einem allgmein zugänglichen Ort vorschriftswidrig Suchtgift an andere Personen. Sie soll zweimal an einen verdeckten Ermittler verkauft haben. Einmal 31 Gramm Marihuana, das andere Mal 11 Gramm Kokain. An einen weiteren Abnehmer verkaufte sie sieben Gramm Marihuana.
Was denkt der Laie darüber?
Der Laie rechnet knapp 50 Gramm aus und denkt: „Das ist ja nichts. Dafür kriegst Du auch nichts„.
Was weiss der im Suchtmittelrecht versierte Profi?
„So einfach ist es nicht; weil es nicht nur auf die Mengen ankommt!“. – Denn was tat die Staatsanwaltschaft?
Untersuchungshaft
Die Staatsanwaltschaft sah die juristische Tragweite – die mit den Mengen nichts zu tun hat:
Einerseits ist das Dealen an öffentlichen Orten unter strengere Strafe gestellt (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe unabhängig von der gehandelten Menge); andererseits ist hier Gewerbsmäßigkeit anzunehmen (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe unabhängig von der gehandelten Menge). Dem vorlauten Laien war vielleicht auch nicht bewusst, dass die „Deals“ binnen zehn Tagen stattfanden, sodass von einem Geschäft durchschnittlich alle drei Tage ausgegangen werden musste.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, über die Beschuldigte die Untersuchungshaft zu verhängen. Das Gericht gab dem Folge.
Strafverteidiger
Hier wurde von der Seite der Beschuldigten, beziehungsweise von deren Familie, der erste richtige Schritt getan: Ein auf Suchtmittelrecht spezialisierter Strafverteidiger beziehungsweise Rechtsanwalt wurde engagiert.
Nach einem ersten Befund stellte dieser fest, dass der Beschuldigte bereits gestanden hatte. Trotz der doppelten Qualifikation (Gewerbsmäßigkeit und Dealen an einem öffentlichen Ort) war davon auszugehen, dass keine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen sein würde.
Dennoch war der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erfüllt und in kurzer Zeit nicht zu beseitigen.
Hauptverhandlung
Der Verteidiger in Strafsachen hatte daher in der Hauptverhandlung sämtliche Anstrengungen auf mildernde Umstände sowie flankierende Maßnahmen zu setzen. Auch für solche Fälle, in denen jemand bereits gestanden hat, lohnt sich daher das Engagement eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Näheres dazu hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=kokain
Immerhin erreichte der Rechtsanwalt den Wegfall der Qualifikation des Suchtmittelhandels an einem allgemein zugänglichen (öffentlichen Ort). Die Gewerbsmäßigkeit war bei allen vom Gesetzgeber vorgesehenen Berechnungs- und Bewertungsmethoden nicht zu bestreiten.
Urteil
Die Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten – zur Gänze bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
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