Das Unterhaltsexistenzminimum nach Scheidung
Oft wird die Frage gestellt: Wieviel kann einem Mann (es kann auch eine Frau sein) vom Einkommen genommen werden um den Unterhalt für die Kinder und allenfalls auch für den Ex-Ehepartner zu bezahlen? – In diesem Beitrag werden bloß grobe Eckdaten erwähnt werden, da jeder Einzelfall doch abweichen kann. – Das Unterhaltsexistenzminimum nach Scheidung.
Zahlen und Prozentsätze
Der Gesetzgeber regelte Unterhalte kaum in konkreten Zahlen: https://www.ris.bka.gv.at/. Die Judikatur (Rechtsprechung) bildete Zahlen und Prozentsätze heraus.
Durchschnittliches Nettoeinkommen
Zuerst ist das Jahresnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Zum Beispiel: Der Arbeitgeber bezahlt dem Unterhaltspflichtigen monatlich netto 2.000 Euro 14 mal pro Jahr. Dies ergibt eine Summe von 28.000 Euro. Davon ein Zwölftel ist 2.333 Euro pro Monat.
Kindesunterhalt
Als nächstes sind für die Kinder die jeweiligen Prozentsätze zu ermitteln. Die Judikatur sieht dazu vor:
Kinder von 0 bis 6 Jahren erhalten 16% des Nettoeinkommens (oben ermittelt); jene von 6 bis 10 Jahren erhalten 18 %; zwischen 10 bis 15 Jahren erhalten sie 20% und Kinder ab 15 Jahren erhalten 22%.
Dies gilt bloß nach Scheidung beziehungsweise nach Trennung, da der Unterhaltspflichtige grundsätzlich Naturalunterhalt zu leisten hat. Zur Scheidung sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/09/22/scheidung-aber-richtig/
Kindesunterhalt bei mehreren Kindern
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren darf 1% abgezogen werden; für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2%.
Kindesunterhalt abolut – Regelbedarf und Playboygrenze
Der Gesetzgeber sieht jedoch gewisse Höchstgrenzen vor, sodass das Kind eines Großverdieners nicht unverhältnismäßig viel Unterhalt erhält. Zum Beispiel: Der Elternteil verdient 20.000 Euro netto im Monat (12 mal pro Jahr). Daher hätte das 5-jährige Kind Anspruch auf 16% davon, das sind 3.200 Euro.
Hier zieht der Gesetzgeber eine Grenze ein. Die sogenannte Pläyboygrenze. Diese bemisst sich mit dem 2-fachen bis 2,5-fachen Regelbedarf.
Der Regelbedarf beträgt pro Monat derzeit bei Kindern zwischen 0 und 6 Jahren 290 Euro; zwischen 6 bis 10 Jahren 370 Euro; bei jenen zwischen 10 und 15 Jahren 450 Euro; Kinder von 15 und 19 Jahren 570 Euro und zwischen 19 und 28 Jahren 650 Euro.
Ehegattenunterhalt
Das Gesetz sieht vor, dass der Ehegatte, der nicht erwerbstätig ist und den Haushalt führt, vom Erwerbstätigen ein Drittel dessen Nettoeinkommens erhält. Für den Fall der Scheidung ist der Ehegattenunterhalt komplexer geregelt. Das Gericht hat, wenn die Ehegatten sich nicht darauf einigen, den Unterhalt nach einer Formel zu berechnen. Die Justiz berücksichtigt dabei beide Einkommen, sofern beide Ehegatten auch verdienen.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten, also Kindern, darf für den Ehegatten zwischen 0 und 3% abgezogen werden.
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Unterhalt sowie Scheidung und Trennung
RS0008667 RS0047455 RS0013458 5 Ob 48/04a