Urkundenfälschung – Diversion
Der Gesetzgeber bestraft sowohl die Herstellung als auch die Verwendung gefälschter Dokumente, die die Eigenschaft einer Urkunde besitzen. Sehen Sie dazu: https://www.ris.bka.gv.at/. Üblicherwesie sieht das Gesetz für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Das Ziel im konkreten Fall war ein anderes: Urkundenfälschung – Diversion.
Der konkrete Fall
Der Angeklagte besaß eine Lenkberechtigung (= „Führerschein“). Die Polizei nahm ihm diese Lenkberechtigung jedoch ab, da er zu schnell gefahren war. Nach einer gewissen Zeit hätte der Angeklagte die Lenkberechtigung zurückerhalten, er hatte sie jedoch aus widrigen Umständen nicht abgeholt. Es erschien ihm einfacher, eine gefälschte Lenkberechtigung illegal zu erwerben.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten nun vor, die gefälschte Lenkberechtigung bei einer Verkehrskontrolle verwendet zu haben. Im Ermittlungsverfahren ließ die Polizei bei der dafür kompetenten Stelle im Bundeskriminalamt den Ausweis überprüfen. Das Bundeskriminalamt fand dabei heraus, dass die Lenkberechtigung eine Totalfälschung war.
Daher erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (= Strafantrag).
Strafantrag
Dieser lautete im Wesentlichen: Der Angeklagte gebrauchte gegenüber einschreitenden Polizeibeamten im Zuge einer Lenkerkontrolle eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde. Dafür sei der Angeklagte mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Strafverteidigung
Die stets anzuratende professionelle Strafverteidigung empfahl ein Geständnis. Zum Thema, wie sinnvoll eine Strafverteidigung ist, sehen Sie hier Näheres hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-news/
Die Staatsanwaltschaften, aber indes auch die Gerichte, sehen oftmals bei Urkundendelikten ein Hindernis, die Generalprävention, für eine gütliche Einigung. Zu begründen ist dies damit, dass durch diese Fälschungen Rechte in Anspruch genommen werden können, die ansonsten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Zum Beispiel könnte mit einem gefälschten Reisepass ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen etc erreicht werden, die ohne die Verwendung der gefälschten Urkunde nicht möglich wären.
Hauptverhandlung
Aus dem eben Erwähnten war die Ausgangslage für die Hauptverhandlung nicht die Beste. Gemeinsam mit seinem Verteidiger in Strafsachen (= Strafverteidiger) überzeugte der Angeklagte jedoch das Landesgericht, ausnahmsweise doch eine gütliche Einigung ins Auge zu fassen. Das Gericht verhängte daher letztlich über den Angeklagten eine Diversion. Der Gesetzgeber versteht unter Diversion eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte ein Bußgeld zu entrichten.
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Urkundenfälschung – Diversion