Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
Verleumdung. Was für ein Wort; was für ein Vorwurf. Im Volksmund wird zu gerne sehr rasch von „Verleumdung“ gesprochen. Jedoch handelt es sich dabei meist nicht um eine Verleumdung im strafrechtlichen Sinn. Die Verleumdung im strafrechtlichen Sinn, also des Strafgesetzbuches (StGB), soll hier allein interessieren. Näheres dazu bereits hier: https://www.ris.bka.gv.at/Bund/ – Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall.
Die Verleumdung geht meist einher mit der „falschen Beweisaussage“. Auch diese ist strafrechtlich speziell und weit vom Volksmund beziehungsweise Volksdenken entfernt. Sie kommt häufig vor. Menschen werden wegen ihr auch immer wieder verurteilt.
Ein konkreter Fall als Beispiel
Eine junge Frau fühlte sich übel und legte sich zum Schlafen. Der sich gerade in ihrer Wohnung befindliche Ex-Mann bot ihr eine Massage an. Sie willigte ein. Als sie wieder zu sich kam, entdeckte sie am Bettlaken, unter ihrem Genitalbereich, einen nassen Fleck. Auch war ihre Unterbekleidung ausgezogen worden. Der Ex-Mann befand sich nicht mehr in der Wohnung. Die junge Frau rief ihn an und stellte ihn zur Rede. Er bestritt. Sie glaubte ihm nicht und suchte die Polizei auf, wo sie gegen ihn Anzeige erstattete.
Anzeige wegen Vergewaltigung
Dazu führte sie aus, dass ihr Ex-Mann immer wieder nicht respektierte, wenn sie etwas wollte oder nicht wollte. Deshalb trennte sie sich auch von ihm. Im konkreten Fall hielt sie sich für „wehrlos“, da sie vor dem Hinlegen starke Medikamente gegen ihre Kopfschmerzen nahm. Das Letzte woran sie sich erinnerte war, dass er sich hinter sie setzte und sie zu massieren begann. Sex oder gar Geschlechtsverkehr wollte sie nicht. Die ausgezogene Unterbekleidung und den nassen Fleck am Bettlaken konnte sie daher nur eindeutig in diese Richtung interpretieren. Daher zeigte sie ihn wegen Vergewaltigung an.
Vernehmung des Beschuldigten
Der beschuldigte Ex-Mann, der von der Polizei vernommen wurde, bestritt in dessen Beschuldigtenvernehmung und behauptete einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Die Polizei masste sich eine Beweiswürdigung an, sodass die Staatsanwaltschaft, sofort die Rollen der Beteiligten tauschte: Die anzeigende Frau wurde vom Opfer zur Täterin; der Angezeigte Ex-Mann wurde vom Täter zum Opfer.
Gegen die Frau wurde nun wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage ermittelt.
Vernehmung der Beschuldigten
Die Frau sollte nun als Beschuldigte vernommen werden. Hier setzte sie einen entscheidenden Schritt: Sie mandatierte einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen. Näheres zu diesem äußerst wichtigen Schritt sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=sinnvoll
Der im Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt verteidigte die Beschuldigte zwar mit Nachdruck, dennoch erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Da die Staatsanwälte keinen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten gewinnen können, da sie bei den Vernehmungen im Regelfall nicht anwesend sind, muss im konkreten Fall das Vertrauen in die Äußerungen der Polizei groß gewesen sein. Sonst hätte man keine Anklage (Strafantrag) erhoben.
Hauptverhandlung
Die Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Bei solchen Vorwürfen bleibt es dem Gericht nicht erspart, auch den Grundsachverhalt, hier die Vergewaltigung, zu erörtern. Es muss ja zuerst herausgefunden werden, ob die von der Angeklagten behauptete Tat stattfand oder stattgefunden haben kann. Erst dann lässt sich ja ein Schluss ziehen, ob der Vorwurf, hier jener der Vergewaltigung, frei erfunden war. Dazu muss man den Tatbestand kennen:
Tatbestand Verleumdung
Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Der Angeklagten drohten daher bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Sowohl durch präzises Befragen der Angeklagten als auch des Zeugen (Ex-Mann) konnte der Verteidiger in Strafsachen herausarbeiten, dass die Angeklagte berechtigt davon ausgehen konnte, dass eine Vergewaltigung oder ein Missbrauch einer wehrlosen Person vorgelegen haben könnte. Deshalb sei eine Anzeige wegen dieser Delikte auch das recht der Angeklagten gewesen.
Urteil: Freispruch
Der Strafverteidiger brachte noch weitere, logische, lebensnahe, nachvollziehbare Argumente für eine grundsätzlich berechtigte Anzeige vor. Das Gericht hatte es daher letztlich nicht schwer, rasch ein Urteil zu fällen: Die Angeklagte erhielt einen Freispruch.
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Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall