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Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben

Waffenverbote - Gründe und Rechtsmittel

von Mag. Andreas Strobl
am 1. Februar 2023
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffen Waffenrecht Waffenverbot

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffen Waffenrecht Waffenverbot

Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben

Dieser Beitrag befasst sich mit Waffenverboten. Waffenverbote werden aus den unterschiedlichsten Gründen verhängt. Die Voraussetzungen um eine Waffe besitzen zu dürfen sind, sind vielfältig. Ebenso die Gründe um ein Waffenverbot auszusprechen. Sehen Sie dazu Näheres hier: https://www.ris.bka.gv.at/ – Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben

Konkreter Fall – Depressionen

In dem hier interessierenden konkreten Fall wurde über eine junge Frau ein Waffenverbot verhängt. Dem lag zu Grunde, dass ein Bekannter der Frau die Rettung rief, nachdem diese eine Bemerkung machte, die er als Wunsch nach Selbstmord interpretierte.

Die junge Frau litt tatsächlich unter Depressionen und befand sich deshalb auch in einem Therapie- und Forschungsprogramm. Alleine bereits über den Umstand, dass der Bekannte die Rettung rief, die dann auch kam, war sie höchst entrüstet. Noch viel mehr war sie dies als die Rettungssanitäter sie nicht ernst nahmen und sich über ihren Willen hinwegsetzten und sie nicht zu ihren behandelnden Ärzten brachten. Deshalb wurde sogar die Polizei zur Unterstützung der Rettung gerufen.

Der Bescheid

Die Betroffene versuchte sich zuerst ohne anwaltliche Hilfe gegen die Waffenbehörde durchzusetzen. Nach einiger Korrespondenz erschien ihr dies aussichtslos, weshalb sie einen auch im Waffenrecht versierten Rechtsanwalt beizog. Sehen Sie zum Waffenrecht auch bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=waffenverbot

Mit der Unterstützung durch den Rechtsanwalt wurde eine Stellungnahme verfasst, die sich mit sämtlichen faktischen und rechtlichen Aspekten auseinandersetzte. So auch mit einer „rechtlichen Beurteilung“ durch eine Amtsärztin, die jedenfalls unzulässig ist.

Trotzdem bestätigte die Behörde ihren Bescheid und wies die, ursprünglich von der Betroffenen ohne Rechtsanwalt verfasste, Vorstellung ab.

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Gegen diese Entscheidung der Waffenbehörde wurde als Rechtsmittel eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. Der springende Punkt war, ob festgestellt werden könne, dass die Betroffene tatsächlich unter Depressionen leide. Denn: Die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untersagt Menschen mit Depressionen den Besitz von Waffen.

Kurios war im konkreten Fall, dass die Betroffene gar keine Waffen besaß – schon gar nicht solche, für die man ein waffenbehördliches Dokument benötigen würde, wie zum Beispiel eine Faustfeuerwaffe (Pistole, Revolver) oder eine Langwaffe (Flinte, Büchse). Auch beabsichtigte sie nicht, eine solche Waffe zu besitzen. Der Besitz eines Küchenmessers für den Haushaltsgebrauch ist vom Waffenverbot nicht umfasst.

Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht

Die Betroffene musste sich darin den Fragen des Richters und des Vertreters der Waffenbehörde stellen. Insgesamt war man ihr nicht besonders gesonnen: So ganz verständlich war den Genannten nicht, warum die Betroffene einen solchen Aufwand gegen das Waffenverbot betrieb, obwohl sie doch ohnehin keine Waffen besaß oder ein waffenrechtliches Dokument zurückzugeben hatte. Der Betroffenen ging es jedoch ums Prinzip: Sie lasse sich nicht von jemandem etwas unterstellen, was sie nicht gesagt beziehungsweise vorgehabt hätte.

Im Zuge ihrer umfangreichen Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht kam dann sogar hervor, dass bei ihr zwar vor einiger Zeit eine Depression diagnostiziert worden war, jedoch nunmehr womöglich gar nicht mehr vorliegt. Deshalb wurde ein Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben, der diese Tatsachenfrage zu klären hatte.

Gutachten des Sachverständigen und Urteil

Der Sachverständige kam, nachdem er Befund erhoben hatte, zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass bei der Betroffenen aktuell keine Depression besteht.

Das Landesverwaltungsgericht hatte daher den Bescheid, mit dem über die Betroffene ein Waffenverbot verhängt worden war, aufzuheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben

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