ZurechnungsUNfähigkeit – Narrenfreiheit?
ZurechnungsUNfähigkeit – Narrenfreiheit?: Im Volksmund mag das fast provokant klingen. Gemeint ist mit diesem Thema jedoch, ob jemand, aufgrund seines geistigen Zustandes, nicht zur Verantwortung gezogen werden kann/darf. In strafrechtlicher Hinsicht ist es die ZurechnungsUNfähigkeit.
Zurechnungsunfähigkeit
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in seinem § 11 vor, dass der nicht schuldhaft handelt, der unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dem kann eine Geisteskrankheit, geistige behinderung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere seelische Störung zu Grunde liegen. Näheres: https://www.ris.bka.gv.at/
Schuldunfähigkeit
Was geschieht nun, wenn jemand in einem solchen Zustand eine Straftat begeht? Jedenfalls ist der Täter dafür nicht zu bestrafen. Mit anderen Worten (Extrembeispiel): Jemand ermordet drei Personen. Dafür droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ist der Täter jedoch zurechnungs-, also schuldunfähig, kann er dafür nicht bestraft werden. Der Täter bliebe also frei lebend in der Gesellschaft.
Unterbringung – Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Damit diese letzte Konsequenz nicht eintritt, der Täter also nicht mehr frei in der Gesellschaft leben kann und für diese womöglich die permanente Gefahr darstellt, weitere solche Straftaten zu begehen, besteht die Möglichkeit, den Täter in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen.
Technisch nennt man dies in Österreich aktuell: Die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum (FTZ). In Österreich gibt es derzeit einige solcher Einrichtungen.
Voraussetzungen für die Unterbringung
1.: Es muss die Befürchtung bestehen, dass der Täter
Diese Frage der
und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit bald Straftaten mit schweren Folgen zu begehen, hat ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für klinische und forensische Psychologie oder Psychiatrie zu beantworten.2.: Die Straftat muss mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein.
3.:
Diese Bestimmung ist im Vergleich zur Vorgängerbestimmung unnötig kompliziert und wirft viele Fragen auf, die die alte Regelung nicht aufwarf.
Konkreter Fall
Ein Täter begeht mehrere Sachbeschädigungen. Beispiele hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/26/diebstahl-sachbeschaedigung-einstellung-anwalt/
Er bricht Autospiegel ab und zündet Mistkübel an. Ein Sachverständiger bescheinigt ihm aufgrund einer seelischen Abartigkeit ZurechnungsUNfähigkeit. Der Täter ist daher nicht schuldfähig und nicht zu bestrafen.
Da sich seine Taten bloß gegen fremdes Vermögen richten, besteht auch keine Anlasstat, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erfordern würden. Ergebnis: Der Täter bleibt frei.
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