• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

ZurechnungsUNfähigkeit – Narrenfreiheit?

Zurechnungsunfähigkeit, geistig abnorm, Schuldfähigkeit

by Mag. Andreas Strobl
26. Oktober 2023
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Zurechnungsunfähigkeit Narrenfreiheit

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Zurechnungsunfähigkeit Narrenfreiheit

ZurechnungsUNfähigkeit – Narrenfreiheit?

ZurechnungsUNfähigkeit – Narrenfreiheit?: Im Volksmund mag das fast provokant klingen. Gemeint ist mit diesem Thema jedoch, ob jemand, aufgrund seines geistigen Zustandes, nicht zur Verantwortung gezogen werden kann/darf. In strafrechtlicher Hinsicht ist es die ZurechnungsUNfähigkeit.

Zurechnungsunfähigkeit

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in seinem § 11 vor, dass der nicht schuldhaft handelt, der unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dem kann eine Geisteskrankheit, geistige behinderung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere seelische Störung zu Grunde liegen. Näheres: https://www.ris.bka.gv.at/

Schuldunfähigkeit

Was geschieht nun, wenn jemand in einem solchen Zustand eine Straftat begeht? Jedenfalls ist der Täter dafür nicht zu bestrafen. Mit anderen Worten (Extrembeispiel): Jemand ermordet drei Personen. Dafür droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ist der Täter jedoch zurechnungs-, also schuldunfähig, kann er dafür nicht bestraft werden. Der Täter bliebe also frei lebend in der Gesellschaft.

Unterbringung – Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Damit diese letzte Konsequenz nicht eintritt, der Täter also nicht mehr frei in der Gesellschaft leben kann und für diese womöglich die permanente Gefahr darstellt, weitere solche Straftaten zu begehen, besteht die Möglichkeit, den Täter in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen.

Technisch nennt man dies in Österreich aktuell: Die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum (FTZ). In Österreich gibt es derzeit einige solcher Einrichtungen.

Voraussetzungen für die Unterbringung

1.: Es muss die Befürchtung bestehen, dass der Täter, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Diese Frage der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit bald Straftaten mit schweren Folgen zu begehen, hat ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für klinische und forensische Psychologie oder Psychiatrie zu beantworten.

2.: Die Straftat muss mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein.

3.: Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach 1. auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.

Diese Bestimmung ist im Vergleich zur Vorgängerbestimmung unnötig kompliziert und wirft viele Fragen auf, die die alte Regelung nicht aufwarf.

Konkreter Fall

Ein Täter begeht mehrere Sachbeschädigungen. Beispiele hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/26/diebstahl-sachbeschaedigung-einstellung-anwalt/

„Sprayer“ – Schwere Sachbeschädigung – Diversion

Er bricht Autospiegel ab und zündet Mistkübel an. Ein Sachverständiger bescheinigt ihm aufgrund einer seelischen Abartigkeit ZurechnungsUNfähigkeit. Der Täter ist daher nicht schuldfähig und nicht zu bestrafen.

Da sich seine Taten bloß gegen fremdes Vermögen richten, besteht auch keine Anlasstat, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erfordern würden. Ergebnis: Der Täter bleibt frei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

двокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato محامي وکیل وکالت

Tags: FTZRechtsanwaltschuldfähigStraftatUnterbringungzurechnungsfähig
Previous Post

Panzergranaten – Verurteilung nach dem Waffengesetz

Next Post

Cannabisplantage – gewerbsmäßiger Anbau

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl