Unterschlagung – Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Unterschlagung – Einstellung des Ermittlungsverfahrens: Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P134/NOR40173649
Der konkrete Fall
Der Betreiber einer Werbeagentur erhielt zuerst unbemerkt eine Überweisung von zirka 500 US$ mittels PayPal. Der Überweiser gab dazu eine E-Mail-Adresse an, die der Kontoinhaber schon lange nicht mehr verwendete.
Als der Überweiser merkte, dass er irrtümlich an die falsche Person überwies, verständigte er den Betreiber der Werbeagentur, der angezeigt und daher als Beschuldigter geführt wurde, indem er eine E-Mail an die alte E-Mail-Adresse sandte.
Der Beschuldigte reagierte nicht, da er diesen für einen Online-Betrugsversuch hielt.
Der Überweiser, ebenfalls ein unternehmer, sah keine andere Möglichkeit und suchte die Polizei auf, bei der er Anzeige erstattete.
Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Der Beschuldigte wurde nachts durch heftiges Klopfen an dessen Wohnungstür geweckt. Als er sich durch den Türspion Kenntnis von den Störern verschaffte, erschrak er: Drei Polizisten standen vor seiner Wohnungstür. Diese überbrachten ihm die Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.
Als der Beschuldigte am nächsten Tag den Gegenstand der Vernehmung durch ein Telefonat bei der Polizeidienststelle erfragte, teilte ihm der aktbearbeitende Polizist mit, dass es um eine Unterschlagung von Geld ging. Der Beschuldigte reagierte einzig richtig und informierte sofort seinen Vertrauensanwalt: einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Die Sinnhaftigkeit dieses Engagements sehen Sie bereits beispielhaft hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2023/08/20/ladung-des-beschuldigten-im-ermittlungsverfahren/
Klassische Tätigkeit des Strafverteidigers
Der Verteidiger in Strafsachen verschaffte sich umfassende Aktenkenntnis, analysierte den Fall auf dessen rechtliche Relevanz, hielt Rücksprache mit seinem Mandanten und schließlich erfolgte die Vernehmung des Beschuldigten beziehungsweise deren Äquivalent.
„Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.„.
So sieht es das Strafgesetzbuch (StGB) zur inneren Tatseite vor. Da ein solcher Vorsatz beim Beschuldigten nicht „erweislich“ war, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
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