• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Strafrecht

Waffenverbot aufgehoben

Waffenverbot durch Bescheid beseitigt

by Mag. Andreas Strobl
1. Februar 2025
in Strafrecht, Waffenrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffen Waffenrecht Waffenverbot

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffen Waffenrecht Waffenverbot

Waffenverbot aufgehoben

Waffenverbote sind sehr häufig und werden leicht verhängt. Einmal verhängt, ist es sehr schwer, sie zu beseitigen. Die Gründe für die Verhängung sind umfassend. Hier soll ein konkreter Fall beispielhaft die Praxis beleuchten: Über eine Frau wurde vor Jahren ein Waffenverbot verhängt, das sie nun beseitigen wollte. Ihr Rechtsanwalt stellte für sie, nun als Antragstellerin, einen Antrag auf Aufhebung. Ergebnis: Waffenverbot aufgehoben.

Der Grund für das Waffenverbot

Die Antragstellerin erhielt vor fast 15 Jahren ein Waffenverbot, da sie in einem Rechtsstreit einem gerichtlichen Exekutionsorgan gedroht haben soll. Strafrechtlich wurde dies als Nötigung gewertet und die Antragstellerin verurteilt. Demnach habe sie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung des Betretens ihrer Liegenschaft zu nötigen versucht.

Die Waffenbehörde hatte daher ein Waffenverbot verhängt.

Antrag auf Aufhebung

Grundsätzlich sind Anträge auf Aufhebung eines Waffenverbotes nicht besonders erfolgreich. Dies rührt her, von einer sehr vagen Prognoseentscheidung, die die Behörde zu treffen hat. Dabei gibt es einen enormen Ermessenspielraum, der kaum objektiviert werden kann. Man muss sich bloß die Frage stellen: Wann ist jemand gefährlich? Was kann man dem einzelnen Menschen zutrauen? Rechtfertigt eine Tat ohne Waffe und/oder eine Tat bei der nicht mit einem Waffeneinsatz gedroht wird, schon ein Waffenverbot?

Die Praxis ist sehr streng: De facto reichen bereits vage Umstände. Deshalb sollte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, der auf Waffrenrecht spezialisiert ist (sehen Sie dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=waffen), jedenfalls ein solches Verbot bekämpft werden. Warum dies so ist, siehe zugleich weiter unten.

Nun stellte die Antragstellerin in diesem Fall einen solchen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Ihr Rechtsanwalt argumentierte darin im Wesentlichen zur aktuellen Situation. Gute Argumente zu finden, ist wichtig. Nur ein Spezialist im Waffenrecht (Rechtsanwalt) kann dies umfassend tun.

Bescheid der Behörde auf Aufhebung

Die angerufene, zuständige Behörde für Waffenangelegenheiten ließ in ihrem Bescheid nochmals den Grund für die damalige Verhängung des Waffenverbotes Revue passieren.

Anschließend setzte sie sich mit dem Inhalt (den Argumenten) des konkreten Antrages auf Aufhebungs des Waffenverbotes auseinander und kam zu folgendem Schluss:

Da der Gesetzgeber die Behörde dazu verpflichtet, bei einem Antrag eine Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzunehmen, hat die Behörde eine umfassende Abwägung vorzunehmen: Es ist die Anlasstat, die vergangene Zeit und die aktuelle, konkrete Situation einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob vom Antragsteller noch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe ausgehen könnte.

Die Behörde verneinte dies im konkreten Fall. Die Behörde hob daher das Waffenverbot auf.

Wichtigkeit ein Waffenverbot zu beseitigen

Abgesehen davon, dass manche Menschen aus beruflichen Gründen eine Waffe benötigen (sehr seltener Fall), benötigen doch gar nicht so wenige Menschen Waffen zur Sport- und Freizeitausübung. Abgesehen von diesen beiden Fällen, in denen tatsächlich der Besitz von Waffen angestrebt wird, gibt es jedoch unzählige Fälle (meines Erachtens weit mehr als in den beiden zuvor genannten), in denen gar kein Besitz von Waffen angestrebt wird, jedoch Nachteile im Alltag bestehen.

Dazu muss noch festgehalten werden: Auch ein Küchenmesser ist eine Waffe. Dieses darf auch bei einem Waffenverbot besessen werden. Für die zu bekämpfenden Waffenverbote sind, für den Fall, dass man Waffen besitzen möchte, jene Waffen relevant, für deren Besitz man ein waffenrechtliches Dokument (zum Beispiel eine Waffenbesitzkarte) benötigt.

Dramatisch ist ein Waffenverbot jedoch selbst dann, wenn man gar keine Waffe besitzen möchte (sehen Sie dazu diesen Fall: https://rechtsanwalt-strobl.at/2023/02/01/waffenverbot-wegen-depression-aufgehoben/):

Dahingehend berichten Betroffene von schwierigen Straßenverkehrskontrollen. Dabei überprüfen Polizisten oftmals via Funk in die Polizeizentrale die gerade beamtshandelte Person. Sollte dabei hervorkommen, dass über die Person ein Waffenverbot verhängt wurde, ist das Verhalten der einschreitenden Beamten (verständlich) vorsichtiger. Amtshandlungen dauern dann oft länger und sind komplexer.

Ein weiteres Beispiel ist der Flugverkehr: Hier wurde schon von Abflügen berichtet, bei denen zugewartet werden musste, weil noch Sicherheitschecks hinsichtlich einer Person, zu der ein Waffenverbot besteht, vorgenommen werden mussten.

Und ganz arg ist es für jene, die einen Arbeitsplatz am Flughafengelände anstreben: Das Verkehrsministerium erteilt in solchen Fällen keine Zutrittsberechtigung. Dagegen geführte Rechtsstreitigkeiten sind sehr mühsam, dauern lange und kosten, bei entsprechender anwaltlicher Unterstützung, auch ordentlich Geld.

Daher sollte JEDES Waffenverbot, sofern es umstritten erscheint, SOFORT bekämpft werden. Jedenfalls ist eine sofortige anwaltliche Beratung driingend zu empfehlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waffenverbot aufgehoben

Адвокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος

ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato

محامي وکیل وکالت

 

Tags: AntragstellerBehördeBescheidWaffe
Previous Post

Staatsbürgerschaft – einige Unsinnigkeiten

Next Post

Waffenrecht, Jagdrecht und Tierschutzrecht

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl