Der Angeklagte soll mit Gewalt gegen eine Person dieser fremde bewegliche Sachen, nämlich eine goldene Philharmoniker-Münze im Wert von 250 Euro, Bargeld in der Höhe von 17 Euro, 15 Tabletten „SUBSTITOL“ sowie diverse Urkunden, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, indem er diese Person zuerst aufforderte, ihm die Münze zu geben und als die Person dies nicht tat, ihn mit den Fäusten gegen den Kopf schlug, bis das Opfer zu Boden ging und ihm danach Tritte gegen den Körper versetzt und ihm anschließend die Wertgegenstände, die Medikamente und diverse Dokumente wegnahm, wobei das Opfer eine blutende Wunde am linken Ohr, eine blutende Wunde im Bereich der Nase, Hämatome auf Nase und Stirn und eine blutende Wunde im Bereich der linken Brust erlitt;
durch diese Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich den Reisepass des Opfers;
durch die Tat fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar die Bankomatkarte des Opfers.
Dafür drohten dem Angeklagten zwischen einem und zehn Jahre Haft.
Der Angeklagte war zweimal einschlägig durch Vermögensdelikte vorbestraft.
Der Angeklagte saß wegen diesem Vorwurf drei Monate in Untersuchungshaft.
Zuständig zur Entscheidung über diese Anklage war ein Schöffengericht, bestehend aus einem Berufs- und zwei Laienrichtern (Schöffen).
Der Angeklagte hatte die Taten allesamt bestritten. Belastet wurde er vom Opfer. Aufgrund der beiden Vorstrafen reichte dies um einen dringenden Tatverdacht anzunehmen und wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft zu verhängen.
In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte weiterhin die Taten geleugnet.
Das als Zeuge vernommene Opfer konnte insgesamt zwar nicht unglaubwürdig von der körperlichen Attacke berichten, hatte jedoch bereits vor der Hauptverhandlung in einer zweiten Vernehmung vor der Polizei einige Punkte zum Raub abgeschwächt.
Dazu blieb ihm auch nichts anderes übrig, da die Gegenstände von denen er behauptet hatte, dass sie ihm vom Angeklagten geraubt worden wären, beim Angeklagten nicht aufgefunden wurden, obwohl die Polizei kurz nach der behaupteten körperlichen Attacke am Tatort eingetroffen war und beide Personen perlustriert hatte.
In der Hauptverhandlung wurde auf all diese unterschiedlichen und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Opfers hingewiesen bzw dieses danach umfassend befragt.
Ein weiterer Zeuge konnte zum Tatgeschehen keine Angaben machen, schilderte jedoch dass die Münze in der Warteschlange am Imbissstand an das spätere Opfer gereicht wurde und der Angeklagte wahrscheinlich dies gesehen habe. Ob der Angeklagte wusste, dass die Münze wieder an den Zeugen zurückgegeben wurde, konnte der Zeuge nicht sagen.
Wohl aber hatte der Zeuge nach mehrmaligem Nachfragen und in Herausarbeitung der exakten Chronologie des Geschehens Angaben gemacht und gesichert bestätigt, die im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers standen.
Daher war noch ein weiterer Grund mehr gegeben, an den Aussagen des Opfers zu zweifeln.
Insgesamt konnte das Schöffengericht daher überzeugt werden, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht sicher ist sondern das durch Medikamente beeinträchtigte Opfer nicht in dem Ausmaß als Beweis zur Feststellung von Tatsachen gewertet werden konnte um die Schuld des Täters zu beweisen.
Der Angeklagte wurde daher freigesprochen und sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.