Der Angeklagte wurde zum weiderholten Male wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt. Siehe dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2018/unerlaubter-umgang-mit-suchtgiften-in-der-oeffentlichkeit/
Nach dessen Verurteilung wurde für den Angeklagten ein Antrag gestellt, den Strafvollzug aufzuschieben um eine Therapie zu absolvieren.
Sofern nicht ein anerkanntes, privates Gutachten vorgelegt werden kann, das dem Angeklagten bereits die Fähigkeit attestiert, dass eine Therapie zweckmäßig und notwendig ist, wird ein solches vom Gericht in Auftrag gegeben.
Danach wird der Verurteilte von einem Sachverständigen umfassend zu dessen Therapiefähigkeit und -willigkeit untersucht.
Im konkreten Fall hatte sich die Staatsanwaltschaft ablehnend zu dem Vorgehen „Therapie statt Strafvollzug“ geäußert. Sie hatte dies damit begründet, dass die „Privilegierung“ zugunsten des Angeklagten bei dessen Verurteilung nicht angewandt wurde. Unter Privilegierung versteht man, dass der Verurteilte die Erlöse aus seinen Suchtmittelverkäufen überwiegend in den Erwerb von Suchtmitteln zum Eigenkonsum steckt.
Die Annahme der Privilegierung ist jedoch keine Voraussetzung für die Gewährung des Strafaufschubes.
Mit Beschluss wurde über den Verurteilten dessen ärztliche Überwachung seines Gesundheitszustandes, eine Psychotherapie und eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung im Ausmaß einer stationären Behandlung von sechs Monaten angeordnet.