Der Angeklagte hatte vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zirka 10.460 Gramm Cannabiskraut sowie 450 Gramm Cannabisharz jeweils mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 7 % (763,7 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 38,19-fache Grenzmenge) gewinnbringend an Abnehmer „im Zuge unzähliger Verkäufe“ veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war sowie die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b Suchtmittelgesetz (SMG) überschritten wurde.
Hinsichtlich des, in Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Verbindung mit dem SMG, angenommenen Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren führte das Erstgericht begründend aus, dass der Angeklagte die Tathandlungen teilweise noch als Jugendlicher begangen habe, „die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitende Gesamtmenge des verkauften Suchtgiftes“ jedoch erst durch die als junger Erwachsener begangenen Tathandlungen erreicht wurde, sodass sich der Strafrahmen nach den Bestimmungen für junge Erwachsene richte.
Daher war im konkreten Fall der Strafrahmen bis zu 15 Jahre anzuwenden, statt wie bei Jugendlichen bis zu 7,5 Jahre. Wenn Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen sind, richtet sich die Strafdrohung nach jenen Bestimmungen des JGG, gemäß denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe im Wesentlichen zu halbieren ist. Begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem vollendeten 18. Lebensjahr begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich. Diese Grundsätze sind bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich gleichfalls anzuwenden. Daher kommt die „Halbierung“ der Obergrenze des Strafrahmens beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nicht mehr zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch als „junger Erwachsener“ die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.
Die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte die im Spruch genannten, insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitenden Mengen anderen „im Zuge unzähliger Verkäufe“ überließ bzw jene, wonach „die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitende Gesamtmenge des verkauften Suchtgifts erst durch die als junger Erwachsener begangenen Tathandlungen erreicht wurde“, vermögen die Anwendung der Strafrahmenbestimmung, in Bezug auf den Entfall des Mindestmaßes, nicht zu tragen, weil sie keine Aussage dazu treffen, dass die von diesem als junger Erwachsener begangenen Tathandlungen per se eine Überschreitung der Mengenqualifikation bewirkt hätten. Ist dies jedoch nicht der Fall, wäre von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren auszugehen.
Dieser, dem Verurteilten zum Nachteil gereichende und Nichtigkeit begründende, Rechtsfehler mangels Feststellungen verletzt unabhängig davon, ob die verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, das Gesetz.