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Startseite Rechts-News

Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz – ein Urteil mit Frei- und Schuldsprüchen

von Mag. Andreas Strobl
am 19. Dezember 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Zwei Angeklagte sollen sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt haben, indem sie anderen Bilddateien, Videodateien und Textnachrichten im Wege von Kommunikationsdiensten übermittelt hatten um bei den Empfängern eine nationalsozialistische Einstellung zu erwecken oder zu bestärken und zwar per „WhatsApp“ der eine Angeklagte an den anderen durch den Text „H“ und „HH danke“, durch die Textnachricht „HH“ an eine Bekannte und der zweite Angeklagte an den ersten Angeklagten durch insgesamt zwölf Angriffe mit Texten wie „Heil“, „Niggas“, „Jude“ und durch Versenden von Bilddateien mit nationalsozialistischen Inhalten und Videos.

Für Verfahren nach dem VerbotsG sind Geschworenengerichte zuständig. Acht Geschworene haben sich mit der Schuldfrage auseinanderzusetzen und drei Berufsrichter entscheiden danach gemeinsam mit dem Geschworenen über die Höhe der Strafe.

Im konkreten Fall war bemerkenswert, dass die verwerflichen Nachrichten ausschließlich gewissermaßen unter vier Augen versendet wurden also bloß innerhalb zweier Personen in privaten Chats bzw Textnachrichten. Somit war keine Öffentlichkeit involviert.

Die Inhalte gelangten bloß deshalb an die Polizei, weil diese ein Mobiltelefon eines Angeklagten sichergestellt hatte, da dieser im Verdacht stand, ein Suchtmitteldelikt begangen zu haben. Es handelte sich daher bei der Entdeckung der nationalsozialistischen Nachrichten um einen Zufallsfund.

Dennoch wurden beide Angeklagte mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren bedroht, Die Untergrenze entfiel, da die beiden Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten.

Die Angeklagten hatten versucht, dem Gericht zu erklären, wie es zu diesen Nachrichten kam und bekannten sich daher zu den fakten schuldig, wollten jedoch sich nicht betätigt haben.

Die Geschworenen sahen dies, zu sämtlichen Fragen einstimmig, teilweise anders:

Der eine Angeklagte wurde zu sämtlichen drei Vorwürfen und somit Verbrechen schuldig befunden; der zweite Angeklagte wurde zu fünf Fakten/Verbrechen freigesprochen und zu sieben fakten/Verbrechen für schuldig befunden.

Beide Angeklagte erhielten jeweils eine zur Gänze bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten und die Weisungen Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Bei beiden wurde von den Widerrufen zu bedingt nachgesehenen Strafen aus früheren Verurteilungen abgesehen.

Tags: AngeklagterHauptverhandlungLadungLandesgerichtStGBStPOVerbotsG
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