Zwei Angeklagte standen im Verdacht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich bis zu 500 Gramm Heroin (darin enthalten der Wirkstoff Heroin) mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt von rund 5 % („Straßenqualität“), und bis zu 10 Gramm Kokain (darin enthalten der Wirkstoff Cocain) mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt von rund 20 % („Straßenqualität“), anderen überlassen zu haben.
Der Erstangeklagte stand dazu weiters im Verdacht Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, und zwar noch näher festzustellende Mengen Kokain (darin enthalten der Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (darin enthalten Delta-9-THC und THCA).
Dadurch hatte der erstangeklagte das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, und der Zweitangeklagte das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, SMG begangen.
Der Strafrahmen für diese Taten betrug bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Für die Hauptverhandlung waren zehn Zeugen geladen.
Aufgrund der geständigen Verantwortung der beiden Angeklagten konnte auf alle verzichtet werden. Der einzige Streitpunkt war die Menge. Wie so oft bei Suchtmitteldelikten können Mengen bloß hoch- und zurückgerechnet werden, sodass die Mengenangaben reichlich unpräzise und zu korrigieren sind. So geschah es auch im konkreten Fall. Es gab genügend Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung die Angeklagten als glaubwürdig zu erachten und ihnen daher auch zu glauben, dass sie weit geringere Mengen verkauft hatten als angeklagt wurde.
Obwohl die Gerichte bei Heroinhandel üblicherweise keine bedingten oder auch nur teilbedingten Freiheitsstrafen verhängen, verhängte das Gericht über den Erstangeklagten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon bloß sechs unbedingt, und über den Zweitangeklagten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon bloß fünf unbedingt.