Dem Beschuldigten warf man vor, bei Abschluss eines Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten falsche Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit gemacht zu haben.
Weiters warf man ihm vor, Sachen aus dem Mietobjekt an einen anderen Ort gebracht und diese dem Vermieter vorenthalten zu haben.
Der Masseverwalter des insolventen Unternehmens des Beschuldigten wollte überhaupt eine Betrügerische Krida entdeckt haben, da trotz Zahlungsunfähigkeit weiter Geschäfte, im konkreten Waren bestellt wurden, getätigt wurden. Außerdem sei die Insolvenz zu spät angemeldet worden.
Der beschuldigte sowie mehrere Zeugen wurden bei der Polizei vernommen nachdem eine schriftliche Stellungnahme zu den umfassenden Vorwürfen erstattet worden war.
Letztlich konnte die Staatsanwaltschaft überzeugt werden, dass das verhalten des Beschuldigten nicht strafbar war: Der Beschuldigte hatte mit dem Vermieter vereinbart, Gegengeschäfte zu der Miete des Geschäftslokals zu erbringen. Diese Gegengeschäfte wurden nachweislich auch erbracht. Die Möbel wurden an einem, dem Vermieter bekannten Ort, verwahrt und hätten jederzeit an diesen ausgefolgt werden können. Die Bestellungen während der Insolvenz erfolgten nicht für das insolvente Unternehmen sondern für den, der die Geschäfte des insolventen Unternehmens für ein anderes Unternehmen weitergeführt hatte, da man die Kontakte des Beschuldigten genutzt hatte.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt.