Fünf Angeklagte mussten sich, je durch einen Anwalt, Verteidiger in Strafsachen bzw auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, mussten sich zu folgenden Straftaten verantworten:
Der A soll den B am Körper verletzt haben, indem er dem B auf der Tanzfläche im Praterdome einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser starkes Nasenbluten erlitt;
B, C und D sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, nachfolgende Personen schwer am Körper zu verletzten, und zwar
- a) den E, indem C ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der Genannte danach zu Boden ging und sie auf ihn einschlugen und eintraten, wodurch er eine Rissquetschwunde an der unteren Lippe, eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Ellenbogens erlitt,
- b) A, indem C ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, der Genannte zu Boden ging und sie ihm Schläge und Tritte versetzten, wodurch er eine Schädelprellung, eine Zerrung der Nackenmuskulatur, Zerrung des linken Knies und Verletzung des vorderen Schneidezahns erlitt,
- c) F, indem ihm C einen Faustschlag ins Genick versetzte, er dadurch mit dem Gesicht gegen die Kante der Steinstiege prallte, und sie auf den am Boden Liegenden eintraten, wodurch er zwei bis vier Minuten bewusstlos wurde, multiple Prellungen mit Abschürfungen und eine Zerrung der Nackenmuskulatur erlitt.
Aufgrund dieses Vorfalles soll zwei Monate später der F den B mit den Worten „deinen Kopf hole ich mir auch noch“ gefährlich mit dem Tod bedroht, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aussage aus seiner Tasche ein Samurai – Schwert mit einer Klinge von 35-40 cm zog und in Richtung des Genannten hielt.
Dadurch haben der A das Vergehen der Körperverletzung; der B, C und D die Verbrechen der schweren Körperverletzung; F das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen und sollten dafür bestraft werden.
In einem umfangreichen Verfahren, bestehend aus mehreren Terminen zur Hauptverhandlung, und unter Teilnahme von cirka einem Dutzend Zeugen und einem Sachverständigen sowie je einem Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen pro Angeklagtem wurde versucht, herauszuarbeiten, was in der Nacht nach dem Diskobesuch geschah. Da es sich bei den Beteiligten, nicht alle waren angeklagt, um Mitglieder zweier Gruppen handelte, gab es auch zwei unterschiedlich Sachverhalte.
Auslöser war, dass einer, der einzige der aus den beiden Gruppen nicht angeklagt war, auf der Tanzfläche der Disko ein Mitglied der anderen gruppe mit einer Zigarette am Handrücken verbrannt haben soll. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich geschah konnte nie geklärt werden, deshalb war dieser Umstand auch nicht im Strafantrag angeklagt worden. Die Beteiligten begannen daraufhin zu streiten, woraus die erste Tat, die Körperverletzung durch einen Schlag des A auf die Nase des B resultierte.
Danach wurden, da der Streit weiterging, beide Gruppen des Lokals verwiesen.
Beim Eingang trafen die Gruppen wieder aufeinander und setzten den Streit fort. Mitglieder der einen Gruppe hatten sich danach weitgehend getrennt von der Disko entfernt, wurden jedoch von den Mitgliedern der anderen Gruppe verfolgt und reihenweise niedergeschlagen.
Als der F zwei Monate später den B zufällig in einer Tiefgarage traf, kam in ihm sämtlicher Ärger aus der eben genannten Sache hoch und ließ er sich dazu hinreißen, den B auf die oben beschrieben Weise zu bedrohen.
Nach mühevoller Hauptverhandlung kam das Gericht zum Schluss:
A hat den B am Körper verletzt, indem er dem Genannten auf der Tanzfläche der Disko einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der Nase verbunden mit Nasenbluten erlitt.
B, C und D hatten im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nachfolgende Personen am Körper verletzt, und zwar
a./ den E, indem C ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der Genannte danach zu Boden ging und sie auf ihn einschlugen, wodurch er eine Rissquetschwunde an der Unterlippe links sowie eine Blutunterlaufung des linken Augenoberlides und eine Prellung des linken Ellenbogengelenkes erlitt;
b./ den A, indem C ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, der Genannte zu Boden ging und sie ihm Schläge versetzten, wodurch er eine Blutunterlaufung der Augenlider links, einen Abbruch einer Ecke einer Zahnkrone des zweiten Schneidezahnes rechts oben, sowie eine Prellung der linken Hüfte erlitt;
c./ den F, indem sie auf ihn einschlugen, C ihm einen Faustschlag ins Genick versetzte, wodurch er zu Sturz kam und mit dem Gesicht gegen die Kante einer Steinstiege prallte, und sie dem am Boden liegenden weiter Schläge versetzten, wodurch er eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, Prellmarken im Bereich des Unterkiefers links und an der linken Augenbraue, sowie Prellungen und Schürfungen in der rechten Gesichtshälfte, eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des linken
Nasenflügels, sowie Absplitterungen der Schneidezähne, eine zwei bis vier Minuten dauernde Bewusstlosigkeit infolge einer Gehirnerschütterung sowie eine Zerrung der Schulternackenmuskulatur und Schwellungen im Bereich des Rückens erlitt;
Weiters hatte der F den B mit den Worten „deinen Kopf hole ich mir auch noch“ gefährlich mit dem Tode bedroht, wobei er zur Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung ein Samurai-Schwert-Imitat mit einer stumpfen Klinge von 35-40 cm Länge in Richtung des Genannten hielt.
Dafür wurden die Angeklagten zu 50 bis 80 Tagessätze Geldstrafe verurteilt, der C, aufgrund dessen einschlägig getrübten Vorlebens, zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und der F zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Weiters wurde den Opfern Schadenersatz im Ausmaß zw 1.300 und 2.500 Euro zugesprochen.
Sehen Sie dazu auch hier: https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/Pruegel-Opfer-zog-Samurai-Schwert/415616979
Wie sinnvoll es generell ist, sich von einem Anwalt bzw Verteidiger in Strafsachen oder einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sehen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/
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