Der Angeklagte stand im Verdacht, einen Betrug bei der Bezahlung von Waren begangen zu haben. Er hätte in einem Supermarkt die Preisetiketten von Waren getauscht, sodass für die ausgesuchte Ware ein deutlich niedriger Preis zu bezahlen gewesen wäre als die Ware tatsächlich gekostet hatte.
Der Angeklagte war bereits mehrmals, zum Teil einschlägig, vorbestraft. Wohl deshalb wurde trotz des nicht besonders beweiskräftigen Sachverhaltes Anklage gegen ihn erhoben.
Der Angeklagte reagierte auf die einzig richtige Art und Weise: Er suchte einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Strafverteidiger auf. Dieser studierte den Akt und gab seine Prognose ab. Diese Prognose ist eines der wesentlichsten Elemente strafrechtlicher Beratung, da davon sämtliche weiteren Schritte abhängen. Wie sinnhaft es ist, sich, möglichst frühzeitig, von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen beraten zu lassen, lesen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/05/05/amtsmissbrauch-beamter-hatte-geld-nicht-abgefuehrt-avukat-advokat-%d0%b0%d0%b4%d0%b2%d0%be%d0%ba%d0%b0%d1%82/
Aufgrund der schlechten Prognose wurde beantragt, jemanden als Zeugen zu laden und zu vernehmen. Dies erwies sich letztlich als „prozessentscheidend“. Der Zeuge konnte zwar nichts zur Tat, jedoch einiges zu den Beweggründen des Kaufes sagen. Dadurch wurde das Gesamtbild, das dem Gericht zur Beurteilung, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht, erweitert und konnte daraus einiges zur Plausibilität eines allfälligen Betruges herausgefunden werden – bzw umgekehrt: Nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Tatplanung eines Betruges nachgewiesen werden.
Weiters waren die Umstände der Etikettierung höchst aufklärungsbedürftig. Nicht die Etiketten, wie ursprünglich aus dem Akt anzunehmen war, wurden umgeklebt sd die Schachteln, in denen sich die Waren befanden, wurden überklebt. Dieser Umstand musste sofort auffallen, weshalb hier, hätte man einen Betrug annehmen wollen, ein dermaßen dilettantisches Verhalten anzunehmen gewesen wäre, sodass jedenfalls ein „untauglicher Versuch“ geprüft hätte werden müssen.
Unter einem „untauglichen Versuch“ versteht man, den Versuch eine Straftat zu begehen, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines untauglichen Tatmittels bedient, sich ein untaugliches Tatobjekt aussucht oder ein Täter für die Begehung der von ihm beabsichtigten Straftat nicht ausreichend qualifiziert ist. https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P15/NOR12029556?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=stgb&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=15&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=04.09.2020&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=e8aabac3-9c01-4d43-8933-42c44f4b9917
Da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass der Angeklagte die Tathandlung ausgeführt bzw vorsätzlich ausgeführt hatte, wurde er freigesprochen.
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