Rückkehrentscheidung durch BVwG aufgehoben – durch Beschwerde eines Rechtsanwaltes
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, entschied, dass die Abschiebung zulässig sei und die Ausreise binnen 14 Tagen zu erfolgen habe.
Der Rechtsanwalt beschwerte sich dagegen und erhielt recht (Rückkehrentscheidung durch BVwG aufgehoben).
Der angefochtene Bescheid
Im angefochtenen Bescheid hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und entschieden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei und er binnen 14 Tagen auszureisen habe.
Das BFA begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer hatte keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Konkret habe sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an- jedoch nicht mehr abgemeldet.
Gegen diesen Bescheid war eine Beschwerde zulässig. Diese wurde auch fristgerecht erhoben.
Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Der Rechtsanwalt, der auch auf Fremdenrecht spezialisiert ist, verfasste eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung und die Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerde legte er umfassende Dokumente vor, mit denen die Behauptungen in der Beschwerde bewiesen werden sollten.
Die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist jedenfalls sinnvoll. Näheres dazu bereits hier:https://rechtsanwalt-strobl.at/2018/12/02/bescheid-aufgehoben-mit-dem-der-status-des-asylberechtigten-aberkannt-und-festgestellt-wurde-dass-die-fluechtlingseigenschaft-nicht-mehr-zukommt-der-status-des-subsidiaer-schutzberechtigte/
und
sowie
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Das BVwG entschied nun über die Beschwerde. In seinem Urteil kam das BVwG im Wesentlichen zu Folgendem Schluss: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde durch eine Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer sich zufolge den mit der Beschwerde vorgelegten Belegen entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten.“.
Daher hob das BVwG den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
Rückkehrentscheidung durch BVwG aufgehoben
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Rückkehrentscheidung durch BVwG aufgehoben
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