Sexueller Missbrauch Unmündiger – Einstellung
Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren eingestellt, das wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs Unmündiger geführt wurde. Wie sinnvoll ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw Strafverteidiger?
Der konkrete Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen
Dem Fall liegt ein Sorgerechtsstreit zugrunde: Seit der Trennung von Kindesmutter und Kindesvater gibt es Auseinandersetzungen um die Obsorge und das Kontaktrecht zum gemeinsamen Kind.
Regelmäßig eskaliert diese Situation, die ja ohnehin nicht mit der nötigen sachlichen Angemessenheit bewältigt wird, wenn die Kindesmutter einen neuen Lebenspartner hat.
So auch in diesem Fall. Plötzlich stößt sich die Seite des Kindesvaters, bei dem die Minderjährige nicht lebt, an vielen Kleinigkeiten, die zuvor unproblematisch waren: Termine werden nicht eingehalten, Vereinbarungen werden gebrochen, Anschuldigungen werden erhoben etc.
Die Großmutter der Unmündigen erstattete Anzeige bei der Polizei gegen den Stiefvater. Dieser soll die Unmündige unsittlich berührt und verletzt haben. Die Großmutter behauptete, dass die Unmündige ihr erzählt hatte, dass der Steifvater für Rötungen im Schambereich verantwortlich sei.
Ein Krankenhaus hatte zwar Rötungen festgestellt, nicht jedoch Verletzungen. Das Gesetz sieht jedoch auch keine Verletzungen vor, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Das Gesetz – der Tatbestand
„Wer […] eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.„.
Sehen Sie auch hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207/NOR12040599
Eine unmündige Person ist, wer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. Eine Geschlechtliche Handlung ist der Beischlaf und diesem gleichzusetzende Handlungen. Die Handlungen sind sexualbezogen und erheblich. Sie liegen dann vor, wenn die spezifischen Körperteile in sexueller Weise berührt werden. Flüchtige Berührungen sind zu wenig. Die Praxis versteht darunter zum Beispiel das Anfassen der weiblichen Brust. Das längere Betasten der Geschlechtsteile gehört ebenfalls dazu.
Da sowohl dieser Tatbestand als auch sämtliche Prozessregeln komplex sind, empfiehlt sich stets, einen Verteidiger in Strafsachen beizuziehen. Näheres dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/08/03/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Das Verfahren
Die Polizei hatte den Stiefvater vernommen. Der Stiefvater hatte sämtliche Vorwürfe geleugnet – ja, empört zurückgewiesen. Auch die Kindesmutter glaubte nicht daran, dass ihre Tochter missbraucht worden wäre. Beide argumentierten auch, dass der Steifvater nei mit der Unmündigen alleine gewesen wäre. Die Stieftochter hatte sich nie der KIndesmutter anvertraut.
Daher vermuteten sowohl die Kindesmutter als auch der Stiefvater der Unmündigen, dass die Anzeige bloß ein Versuch sei, der Kindesmutter im Kindschaftsstreit zu schaden.
Tatsächlich ziehen solche Vorwürfe auch immer dahingehende Konsequenzen nach sich. Das „Jugendamt“ ermittelt dann üblicherweise ebenfalls. Dabei überprüft es, ob das Kindeswohl gefährdet ist.
Üblicherweise wird die Polizei umfassend erheben, ob es tatsächlich zu einem Übergriff kam. Die wesentlichste Person, die zur Klärung des Vorwurfes beitragen könnte, ist jedoch die Unmündige. dahingehend ist eine schonende Befragung notwendig. Unter Umständen müssen auch Psychologen beigezogen werden.
Weiters sollte ein Arzt die Unmündige untersuchen. Da ein sexueller Missbrauch auch ohne Verletzungen geschehen kann, ist die ärztliche Untersuchung jedoch oft obsolet.
Die Entscheidungsebene
Die „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Dies ist jene Behörde, in dessen Sprengel die Tat begangen worden sein soll. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt, fortgeführt oder Anklage erhoben wird.
In diesem Fall hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, da kein tatsächlicher Grund vorhanden war, die Ermittlungen weiter zu führen oder Anklage zu erheben.
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