Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, sofern ein solches überhaupt vorliegt, siehe dazu gleich unten, ist eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht. Nach der Klärung von Sachverhalt und Tatverdacht wird die Entscheidung getroffen ob erfolgversprechende Ermittlungen zu erwarten sind. Bewertet wird, zumindest in einem bereits fortgeschrittenen Stadium des Ermittlungsverfahrens, ob, im Falle einer Anklageerhebung eine Verurteilung nahe liegt.
Ein Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren der Strafprozessordnung ermitteln. Zum Beginn des Strafverfahrens siehe auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2013/ab-wann-beginnt-ein-strafverfahren-ogh-27-06-2013-17-os-1313k/
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Jedenfalls ist bereits in diesem Stadium ratsam einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen zu konsultieren.
Im konkreten Fall gab es Ermittlungen nach dem Verbotsgesetz, da jemand ein Forum im Internet durch eine Spende finanziell unterstützt haben soll. Das Forum wurde von einer Staatsanwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland als „rechtsextrem“ eingestuft. Nach dem österreichischen Verbotsgesetz fiel dies unter dessen Auffangtatbestand des § 3g VerbotsG, gewissermaßen einer Art Generalklausel, der man unterstellt wird, wenn man „sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt“. Diese Bestimmung ist umstritten, weil es einen potentiell verwerflichen Tatbestand nicht präzise umschreibt.
Besonders in solchen sehr ausgedehnten Tatbeständen, die noch dazu mit strengen Strafen und teuren Hauptverhandlungen verbunden sind, da es sich bei Verfahren zum Verbots-Gesetz stets um Geschworenengerichtsbarkeit handelt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen dringend anzuraten.
Nicht außer Acht zu lassen ist auch die schmähende Wirkung einer allfälligen Verurteilung nach dem Verbots-Gesetz, kann man denn dann relativ ungestraft die verurteilte Person als „Nazi“ bezeichnen.
Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
Auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und bei mehreren Straftaten kann erfolgen.
Wird ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung von den zur Fortführung des Ermittlungsverfahrens berechtigten Personen eine Begründung verlangt werden, warum das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Begründung sind die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen.
Binnen 14 Tagen nach Zustellung der Begründung kann ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gestellt werden.
Kommt die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht von sich aus nach, hat, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,
2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass entweder mittels Diversion vorgegangen werden oder Anklage erhoben werden kann.