Nationalsozialistische Wiederbetätigung
Was ist ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz?
Das österreichische Verbotsgesetz aus dem Jahr 1947 versucht nationalsozialistische Propaganda oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung nationalsozialistischer Organisationen zu verhindern. Zusammengefasst soll damit die Nationalsozialistische Wiederbetätigung verhindert beziehungsweise bestraft werden.
Die Sicht der praktischen Rechtsanwender
Die Staatsanwaltschaften, als erstrangige Rechtsanwender, sehen den Tatbestand des Verbotsgesetzes erfüllt, wenn jemand ein Verhalten setzt, das geeignet ist, eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcher Art zu aktualisieren. Dabei bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. Vielmehr genügen Äußerungen und Darstellungen, die bereits bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischen Gedankengutes anzusehen sind. Als objektiv geeignet wird ua die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das Gutheißen seiner Lebensaufgabe sowie die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder Symbole, wie beispielsweise des Hakenkreuzes oder des Rufens von „Sieg Heil“ erachtet.
Die Praxis
In den meisten praktischen Fällen, bei denen es zur Anwendung des Verbotsgesetzes kommt beziehungsweise die Statsanwaltschaften Anklage erheben, geht es um im Internet versendete „Memes“. Das sind oft kreativ geschaffene Bewusstseinsinhalte, die humoristisch und aufheiternd manchmal auch satirisch oder gesellschaftskritisch, sind. Es kann sich um selbst erstellte Werke handeln, aber auch um montierte oder aus dem ursprünglichen Kontext gerissene Fotografien, Zeichnungen, Animationen oder Filme von anderen.
Die Täter verwenden oft auch Grußformeln oder „Werbeträger“. Meist sind die Täter keine gefestigten Nationalsozialisten sondern agieren unüberlegt. Die Gruppendynamik in diversen Chats und Foren stacheln sie zu unüberlegten Äußerungen an. Oder sie versenden Bilder mit Begleittext.
Die Konsequenzen sind jedoch fatal: Das Verbotsgesetz sieht Strafen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Der konkrete Fall
Zum konkreten Fall siehe den Zeitungsausschnitt oben. Einen ähnlichen aktuellen Fall gab es auch hier: https://steiermark.orf.at/stories/3131489/?fbclid=IwAR2_ica9jTnadGVU-Uy8qNRLjG_dXMIYporRXckQ7QCfmfwGRRFEmhb-RyU
Einen etwas anders gelagerten Fall, der jedoch durchaus spektakulär war und der mit einem Freispruch endete, lesen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/07/19/sieg-heil-in-disco-freispruch-avukat-anwalt-%d0%b0%d0%b4%d0%b2%d0%be%d0%ba%d0%b0%d1%82/
Näheres zum endgültigen Ausgang dieses Falles wird es in Kürze hier geben.
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
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