KOKAIN – wieviel ist erlaubt?
Eine in der Praxis sehr häufig gestellte Frage lautet: KOKAIN – wieviel ist erlaubt? – Dies ist eine spannende Frage. Zu dieser Thematik gibt es unzählige „Theorien“. Einige meinen, man darf zum Eigenkonsum ein paar Gramm besitzen; andere meinen, man dürfe generell wenige Gramm besitzen etc. Grundsätzlich sollte man meinen, das Gesetz gibt darüber Aufschluss. Zum Beispiel hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Verwirrung durch „Legalize it!“-Bewegung zu Cannabis
Die „Legalize it“-Bewegung zur Legalisierung von Cannabis stiftet zu der gesamten Thematik zusätzlich Verwirrung. Es tauchen „Theorien“ auf, die unterscheiden zwischen „Entkriminalisieren“, „Legalisieren“ oder die Idee, der Konsum soll erlaubt sein, der Handel jedoch nicht.
Alles das ist jedoch fern des Gesetzes. Was sagt das Gestz?
Das Gesetz – Suchtmittelgesetz
Das Gesetz, das Suchtmittelgesetz (SMG), ist eindeutig. Es beschreibt in insgesamt zehn Tatbestandselementen den Umgang mit Suchtmitteln grundsätzlich. Diese zehn Tatbestandselemente sind wie folgt umschrieben: Wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft oder anbaut […] ist zu bestrafen.
Was Suchtgift ist, regelt die Suchtgiftverordnung. Die bekanntesten Suchtgifte sind Cocain, Heroin, Morphin, Amphetamin, Methamphetamin, Methylon (MDMA), MDMA, Delta-9-THC, THCA etc. Ein Beispiel zu Crystal Meth finden Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2017/06/24/crystal-meth-oder-pico-suchtmittelgesetz-strafverteidiger-anwalt/
Die „Mengen“-Theorie
Viele meinen, die Menge des besessenen Kokains wäre entscheidend. Dazu sind bereits zwei Dinge festzuhalten: 1. „Besessen“ ist nicht alles. Man muss Kokain nie besessen haben um deswegen strafbar zu werden. Es reicht bereits aus, einen Interessenten an Kokain an jemanden zu vermitteln, der mit Kokain handelt. – Ja, auch das ist strafbar! Wie Sie sehen, ist es dabei gar nciht erforderlich, dass Sie jemals Kokain besessen oder sonst damit zu tun gehabt hätten. 2. Die Menge spielt keine Rolle für die grundsätzliche Strafbarkeit!
Reinheitsgrad und Grenzmenge
Diese beiden Begriffe, Reinheitsgrad und Grenzmenge, verschärfen die Rechtsunsicherheit nochmals.
Unter Reinheitsgrad versteht man den Anteil des verbotenen Wirkstoffs an der Suchtgiftmenge. Bereits diese Begrifflichkeit, Suchtgiftmenge, ist unscharf. Suchtgift ist eben nur der reine Wirkstoff. Beim Kokain (oder sagen wir besser „weißen Pulver„) ist es der Wirkstoff Cocaine. Beim braunen, etwas gröberen Pulver, das als Heroin verkauft wird, ist es das Heroin. Noch deutlicher wird es zum Beispiel bei Ecstacy (XTC): Die Tablette, egal in welcher Farbe und mit welcher Prägung, ist es der Wirkstoff MDMA. Bei Letzterem ist also zu fragen, wieviel Miligramm MDMA befinden sich in der Tablette. Der Reinheitsgrad wird in Prozenten ermittelt. – Das heisst: 100 Gramm weißes Pulver mit einer „Reinheit“ von 25 Prozent bedeuten, dass es sich um 25 Gramm reines Cocain handelt.
Erst wenn diese Frage des Reinheitsgrades geklärt ist, stellt sich die nächste Frage. Jener der Grenzmenge. Die Grenzmenge ist für jede Substanz unterschiedlich. Zum Beispiel ist die Grenzmenge für Kokain 15 Gramm. Für Heroin drei Gramm. Für MDMA 30 Gramm. – Die Grenzmenge spielt nicht für die Verwerflichkeit, die Strafbarkeit, eine Rolle sondern für die Höhe der Strafbarkeit. So lauten sämtliche Tatbestände, die sich mit einem Umgang mit Suchtmitteln unter der Grenzmenge befassen „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften„. Nach Überschreitung der Grenzmenge lauten alle Tatbestände nur mehr auf „Suchtgifthandel„. Mit anderen Worten ausgedrückt könnte man darin die Intention des Gesetzgebers erblicken, bei Überschreiten der Grenzmenge davon auszugehen, dass derjenige, der mit Suchtgift hantiert, ein Dealer ist. Er würde daher in erster Linie handeln und nicht selbst konsumieren. In dieser Deutlichkeit wäre diese Feststellung jedoch falsch.
Zwischenfazit
Wie Sie bereits jetzt erkennen können: Das Suchtmittelrecht ist höchst komplex. Alleine die Kombination aus Substanz, Menge, Reinheitsgrad und Grenzmenge, ganz abgesehen von den bis zu zehn unterschiedlichen aber einander zum Teil überschneidenden Tatbestandselementen (siehe oben), machen das Suchtmittelrecht für den nicht spezialisierten Profi auf die Schnelle undurchschaubar. Daher ein Tipp: Bei strafrechtlichen Problemen in Zusammenhang mit Suchtmitteln kontaktieren Sie einen auf Suchtmittelrecht spezialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen. – Die eben erörtere Komplexität ist bloß die Spitze des Eisbergs!
Näheres dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/07/heroin-und-kokain-handel-anwalt-sinnvoll/
KOKAIN – wieviel ist erlaubt?
Das Ergebnis ist: Jeder Besitz von Suchtgift, daher auch von Kokain, ist verboten! Aufgrund der oben geschilderten Komplexität des Suchtmittelrechts mit seinen vielen Tatbestandselementen (zum Beispiel Besitz, Überlassen, Vermitteln) ist mit anderen Worten festzuhalten: Sie dürfen daher NICHTS damit (mit Suchtmitteln) zu tun haben!
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