Fußfessel – elektronisch überwachter Hausarrest (eüH) – Erlass des Bundesministeriums für Justiz BMJ 641009S/9/IV1/12
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 wurden die Bestimmungen über den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) in einigen Punkten geändert (Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden).
Auf den dazu an die Vollzugsdirektion und die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten ergangenen Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28.12.2012 (GZ BMJ-V70201/0038- III1/2012) darf hingewiesen werden.
Weiters verfolgt das Bundesgesetz das Ziel, die Rechtsgrundlage für neue Entwicklungen im Strafvollzug zu schaffen und die Bestimmungen des Strafvollzugs an die neuen Fragen und Problembereiche der Gegenwart anzupassen.
Das genannte Bundesgesetz ist unter BGBl I Nr 2/2013 kundgemacht worden (s Anlage A). Ihm liegt die Regierungsvorlage 1991 BlgNR XXIV. GP (s Anlage B) zugrunde. Der Bericht des Justizausschusses 2089 BlgNR XXIV. GP ist als Anlage C angeschlossen.
Zur Information über die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen bringt das Bundesministerium für Justiz den Gesetzestext sowie die Gesetzesmaterialien (s Anlagen A bis C) zur Kenntnis. Im Überblick lassen sich folgende – für die Praxis der Rechtsprechung wesentliche – Neuerungen hervorheben; ergänzende Bemerkungen verstehen sich freilich unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung:
A. Im Strafvollzugsgesetz
I. Elektronisch überwachter Hausarrest:
1. Allgemeines, Risikoabwägung und Opferschutz
Seit der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrests am 01.09.2010 haben mehr als 1.100 Personen mit den unterschiedlichsten Delikten die Haft ganz oder teilweise in dieser Form verbüßt. In weniger als 5% der Fälle musste der Hausarrest widerrufen werden, in Einzelfällen kam es auch zu Übergriffen auf im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Unter dem Aspekt des Opferschutzes wird speziell bei Delikten in Form von häuslicher Gewalt oder gegen (weiterhin) im gemeinsamen Haushalt lebende Personen Folgendes in Erinnerung gerufen:
– | Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen in diesem Deliktsbereich der Bestimmung des § 266 Abs 1 StPO besonderes Augenmerk widmen, wonach das Gericht im Strafurteil aussprechen kann, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest für einen bestimmten, längstens für den im § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum (d.h. längstens bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung gem. § 46 Abs 1 StGB) nicht in Betracht kommt. Der Strafvollzug durch eüH ist daher nur zulässig, wenn diesem kein Ausspruch gemäß § 266 StPO (mehr) entgegensteht und anzunehmen ist, dass diese Vollzugsform nicht missbraucht werden wird. In begründeten Fällen werden Staatsanwaltschaften das Unterlassen eines solchen Ausspruchs durch Berufung geltend zu machen haben; | |||||||||
– | die Gerichte werden ersucht, im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung eine entsprechende Belehrung vorzunehmen, um eine entsprechende Information der Opfer über ihr Antragsrecht nach § 149 Abs 5 StVG und das Anhörungsrecht nach § 156d Abs 3 StVG zu gewährleisten. | |||||||||
Soweit dem Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht ohnehin (noch) ein diese Vollzugsform ausschließender Ausspruch gemäß § 266 StPO entgegensteht, darf bezüglich des Verfahrens zur Bewilligung des eüH speziell bei Delikten in Form von häuslicher Gewalt oder gegen (weiterhin) im gemeinsamen Haushalt lebende Personen Folgendes in Erinnerung gerufen werden: | ||||||||||
– | die Risikoabwägung ist in diesem Deliktsbereich mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Der Vollzug des Hausarrests wird nur in einer Unterkunft in Betracht kommen, in der nicht auch die Opfer leben, es sei denn, die Risikoabwägung ergibt, dies wäre im Sinne der Opfer ausnahmsweise unbedenklich; | |||||||||
– | elektronische Aufsicht soll im angesprochenen Deliktsbereich grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn der Insasse/die Insassin über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich jene Fälle, in welchen eine Prüfung gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG über die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige sonstige Risikofaktoren ergibt, dass es im Sinne der Opfer unbedenklich ist, die Strafe durch Anhaltung in elektronischer Aufsicht im gemeinsamen Haushalt zu vollziehen. Diese Unbedenklichkeit wird nicht schon dann vorliegen, wenn die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihre Zustimmung erteilen. Stattdessen ist diese Voraussetzung unabhängig von abgegebenen Erklärungen zu prüfen. Sie wird unabhängig davon jedenfalls dann keinesfalls vorliegen, wenn eine durch Gewalt gekennzeichnete Beziehung zwischen dem Insassen/der Insassin und einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegt. Bei der Beurteilung gemäß § 156c Abs 1 StVG wird eine Stellungnahme der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen und die Prüfung in einer für Opfer schonenden Weise vorzunehmen sein. Bestehen die beschriebenen Voraussetzungen nicht, so liegt auch keine geeignete Unterkunft gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit a StVG vor; | |||||||||
– | die Bestimmungen über die elektronische Aufsicht sind nach dem Willen des Gesetzgebers „im Einklang mit den Regelungen des 2. Gewaltschutzgesetzes anzuwenden, weshalb die elektronische Aufsicht nicht zu einem Zurückgehen hinter das Schutzniveau des 2. Gewaltschutzgesetzes führen soll“; dies wäre dadurch sicherzustellen, dass dem Verurteilten gemäß § 3 Z 11 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBl II Nr 279/2010, besondere Verhaltenspflichten, also ein Kontaktverbot oder das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Wohnung oder Arbeitsplatz der früheren Partnerin; Schule bzw. Kindergarten von Kindern aus der gescheiterten Beziehung etc.) auferlegt werden (§ 156b Abs 2 StVG iVm § 3 Z 11 HausarrestV); | |||||||||
– | die Zwecke des Strafvollzugs sind auch für die Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest maßgebend (§ 156b Abs 4 verweist ua ausdrücklich auf § 20 StVG); insoweit spielt die Tateinsicht (bzw Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme) eine Rolle für die Beurteilung der Lebenseinstellungen und damit der Prüfung der Risikofaktoren nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG; | |||||||||
– | um die Behandlungsbedürftigkeit noch stärker in den Fokus der Bewilligungsvoraussetzungen und der aufzuerlegenden Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) zu rücken, wird einer freiwilligen Bereitschaft des Verurteilten, bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden können, besondere Bedeutung zukommen. | |||||||||
– | Generell werden in die Risikoabwägung jene Gründe umfassend einzubeziehen sein, die unter dem Aspekt der Spezialprävention für das Gericht etwa (nach dessen Ablauf) bei seinem Ausspruch nach § 266 StPO, bei der Strafzumessung oder bei einer bereits (ablehnend) ergangenen Entscheidung über eine bedingte Entlassung maßgebend waren. | |||||||||
2. Besonderheiten bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern | ||||||||||
Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nun nicht mehr in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind. Das bedeutet, dass in diesen Fällen Frontdoor-Bewilligungen nunmehr ausgeschlossen sind und dass eine Bewilligung backdoor frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (in jedem Fall mindestens drei Monate) in Betracht kommt. Nachdem das Gesetz ausdrücklich nur auf § 46 Abs 1 StGB verweist, gilt die dort angeführte Mindesthaftzeit von drei Monaten vor einer solchen Bewilligung auch bei Freiheitsstrafen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat verhängt wurden, sowie bei Jugendlichen. Diese besonderen Gründe müssen sich nicht notwendigerweise aus der einzuholenden Äußerung der BEST ergeben, sie werden jedoch regelmäßig damit im Einklang stehen müssen. Liegt dieses zeitliche Erfordernis nicht vor, sind Anträge als offenbar aussichtslos zu betrachten und bedarf die ablehnende Entscheidung darüber keiner weiteren Begründung. Auch wenn dieses zeitliche Erfordernis vorliegt, setzt eine Bewilligung voraus, dass aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde. Diese qualifiziert günstige Prognose muss auch gegeben sein, wenn die Freiheitsstrafe (zumindest auch) wegen eines sonstigen Deliktes gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung oder wegen eines gegen Leib und Leben oder die Freiheit gerichteten Deliktes, das begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, verhängt wurde (Fälle des § 52a StGB). | ||||||||||
In allen diesen Fällen ist weiterhin eine Äußerung der BEST einzuholen. Nachdem die BEST bei Backdoor-Anträgen die ihr aufgetragene Äußerung in der Regel unter Einbeziehung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Insassen verfassen wird, ist wegen des nötigen Vorlaufs und der kurzen zu erwartenden Reststrafe deren unverzügliche Befassung im Wege deren Funktionspostkastens (JAFloridsdorf.Begutachtungsstelle@justiz.gv.at) erforderlich. | ||||||||||
Außerdem ist einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das außerdem eine Verständigung nach § 149 Abs 5 StVG von dem ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung beantragt hat, jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Lebt das Opfer mit dem Rechtsbrecher im gemeinsamen Haushalt, so ist weiterhin seine schriftliche Einwilligung Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156c Abs 1 Z 3 StVG). | ||||||||||
Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im § 52a Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs 2 StPO. | ||||||||||
Der Anstaltsleiter hat daher Opfer über die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung zu informieren. Die psychosoziale Prozessbegleitung soll die besondere emotionale Belastung der Opfer durch professionelle Unterstützung lindern helfen und sie vor allem auf die Situation der Anhörung und einer mögliche Begegnung mit dem Täter im öffentlichen Raum während des Vollzugs des elektronisch überwachten Hausarrests vorbereiten. Zum Zweck der leichteren und nachvollziehbaren Erteilung dieser Information wird ein Formblatt aufgelegt, das samt Antwortformular im Intranet im Ordner für den eüH abzurufen ist. | ||||||||||
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat gemäß § 66 StPO bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich beauftragt, Opfern nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Die laufend aktualisierten Listen dieser bewährten geeigneten Prozessbegleitungseinrichtungen sind nach Bundesländern geordnet auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) unter folgendem Pfad abrufbar: | ||||||||||
Home > Bürgerservice > Prozessbegleitung > Prozessbegleitungseinrichtungen | ||||||||||
Über die Gewährung der psychosozialen Prozessbegleitung entscheidet die Opferschutzeinrichtung selbst. | ||||||||||
Wenn es zu einer Äußerung des Opfers kommt, wird dabei im Übrigen Augenmerk darauf zu legen sein, ob daraus Anhaltspunkte für die Erstellung der Prognose in spezialpräventiver Hinsicht gewonnen werden können (Verhalten des Täters seit der Tat etc). Außerdem wird diese Äußerung auch im Hinblick auf geeignete Bedingungen, vor allem Kontaktverbote und Verbote bestimmte Örtlichkeiten aufzusuchen (etwa Schule oder Kindergarten bzw Arbeitsplatz des Opfers) und daher den größtmöglichen Schutz von Opferinteressen, insbesondere einer möglichsten Vermeidung unerwünschter Kontaktaufnahme besonders zu berücksichtigen sein. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests und den Bedingungen, die dem Rechtsbrecher auferlegt worden sind, zu verständigen. Für den Fall, dass die Bewilligung im Rechtsmittelweg erfolgt ist, hat die Verständigung spätestens vor der tatsächlichen Übernahme in den eüH durch die Justizanstalt zu erfolgen. In die Verständigung sind jedenfalls die Kontaktdaten der Überwachungszentrale, erforderlichenfalls auch jene der Justizanstalt bzw. von NEUSTART aufzunehmen. Wird dem Rechtsbrecher der Inhalt der Äußerung in Wahrung des rechtlichen Gehörs sinngemäß zur Kenntnis gebracht, so ist doch darauf zu achten, dass er durch diese Kenntnisnahme nicht nähere Details über Daten des Opfers erfährt, die zu dessen Schutz geheim bleiben sollen (so etwa aktuelle Adressen, Telefonnummern etc). | ||||||||||
3. Vorab-Berichtspflicht | ||||||||||
In den Fällen gemäß Punkt 2. sowie dann, wenn die Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich oder absichtlich begangenen Straftat, die den Tod eines Menschen zur Folge hatte, verhängt wurde, werden die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten ersucht, im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise vor einer in Aussicht genommenen Bewilligung des Vollzugs von Strafhaft durch elektronisch überwachten Hausarrest in geeigneter Form – insbesondere durch Übermittlung des entworfenen Bescheids – an die Vollzugsdirektion zu berichten. | ||||||||||
4. Überwachung mit satellitengestütztem Ortungssystem („GPS-Überwachung“) | ||||||||||
Neben der Überwachung der An- und Abwesenheitszeiten in der Unterkunft mit Radiofrequenz-Technik (RF-Technik), allenfalls in Kombination mit einem Alkomaten, besteht in besonders begründeten Einzelfällen die Möglichkeit des Einsatzes einer GPS-Überwachung. | ||||||||||
Anders als im „klassischen“ Hausarrest, bei dem angelehnt an die Bedingungen des Freigangs nur die An- und Abwesenheiten in der Unterkunft überwacht und aufzeichnet werden, werden durch Einsatz einer GPS-Überwachung die Aufenthaltsorte der überwachten Person mit einer Genauigkeit von zumindest etwa 20m rund um die Uhr registriert und im Nachhinein stichprobenartig kontrolliert werden (eine Echtzeitüberwachung im Sinne eines laufenden „Mitschauens“ ist in keinem Fall vorgesehen). Es besteht also die Möglichkeit, zumindest im Nachhinein festzustellen, wo sich die überwachte Person jeweils wann aufgehalten hat. Das macht zugleich die Grenzen auch dieses Systems der Überwachung insofern deutlich, als mit der bloßen Kenntnis vom Aufenthaltsort in aller Regel keinerlei Straftaten verhindert werden können. | ||||||||||
Es können dabei Einschlusszonen (Bereiche, die die überwachte Person nicht verlassen darf, bzw. höchstzulässige Entfernungen von einem Ausgangspunkt), Korridore als deren besondere Form, und Ausschlusszonen (Bereiche, die die überwachte Person nicht betreten darf) definiert werden. | ||||||||||
Im Regelfall wird es auch beim Einsatz von GPS-Technik mit der Definition der Wohnung als innere Einschlusszone das Bewenden haben. Darüber hinaus kann im Bedarfsfall ein Bereich (zB ein Radius um die Wohnung, innerhalb dessen sich der Arbeitsplatz und andere Orte, an denen sich der Insasse im Rahmen des Aufsichtsprofils aufhalten darf, befinden) definiert werden. Eine GPS-Überwachung wird daher nur ausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn alle Voraussetzungen für den eüH gegeben sind (insbesondere die positive oder qualifiziert positive Missbrauchsprognose) und trotzdem aufgrund der Umstände des Einzelfalls mit der RF-Technik in Kombination mit den erteilten Auflagen und Weisungen, der Einbindung des Arbeitgebers, der Betreuung durch Neustart etc. nicht das Auslangen gefunden werden kann. Hinzu kommen höhere Kosten der Überwachungstechnik und ein vermehrter Personalaufwand. | ||||||||||
In Fällen im Sinne von Punkt 2 dieses Erlasses ist mit der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests die Auflage der GPS-Überwachung zu verbinden. | ||||||||||
Wird in anderen Fällen in Aussicht genommen, von dieser Technik Gebrauch zu machen und dem Verurteilten die entsprechende Auflage zu erteilen, ist im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise zuvor unter näherer Begründung an die Vollzugsdirektion zu berichten. | ||||||||||
Bei der Verbüßung von Freiheitsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest unter Verwendung von GPS ist das Opfer der Straftat, das eine Verständigung nach § 149 Abs 5 StVG von der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme beantragt hat, auch von der Entlassung aus dem eüH in Kenntnis zu setzen. | ||||||||||
5. Wegfall der Zuständigkeit der Vollzugsdirektion | ||||||||||
War bisher im Fall, dass der eüH nicht durch jene Justizanstalt zu vollziehen war („Zielanstalt“), in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird („Standanstalt“) oder in der sie anzutreten wäre, die Vollzugsdirektion zur Entscheidung berufen, so stehen nunmehr sämtliche Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf ausnahmslos dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Die Zielanstalt wird mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. Wie bisher ist dem Verurteilten oder Strafgefangenen in diesem Zusammenhang Gehör einzuräumen. Weiterhin haben in einem solchen Fall die Leiter beider betroffenen Justizanstalten gemeinsam die Entscheidungsgrundlagen unter Befassung der für den (künftigen) Vollzugsort zuständigen, mit den Aufgaben der Sozialarbeit betrauten Einrichtung zu erheben. Die zuerst befasste Justizanstalt hat unverzüglich die für den Fall einer Hemmung vorgesehenen Verständigungen vorzunehmen (siehe schon Punkt 2.2. des Einführungserlasses vom 27.08.2010, BMJ-V70.201/0004-III1/2010) und in der Folge unter Anschluss sämtlicher eigener Erhebungsergebnisse (einschließlich allfälliger Stellungnahmen der Fachdienste, Gutachten etc.) die zur Entscheidung berufene Anstalt zu befassen. In Backdoor-Fällen sind offenkundige Unvollständigkeiten des Antrags (fehlende Angaben oder Beilagen) tunlichst bereits vor der Weiterleitung beheben zu lassen. | ||||||||||
Bei Backdoor-Anträgen wird zum Zwecke bzw. im Rahmen der Erhebungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Freiheitsmaßnahme (§§ 126, 99a, 147 StVG) in Betracht zu ziehen sein, um dem Insassen die Vervollständigung seiner Unterlagen zu ermöglichen. | ||||||||||
Von der ergangenen Entscheidung ist – soweit im Verfahren befasst – auch der Verein NEUSTART in Kenntnis zu setzen. | ||||||||||
6. Übergangsrecht | ||||||||||
Die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen treten mit 01.01.2013 in Kraft. Das bedeutet, dass mit diesem Zeitpunkt noch bei der Vollzugsdirektion anhängige Bewilligungsverfahren an die dann zuständige Zielanstalt zu übertragen sind, die sie abzuschließen hat. Soweit Personen zum Stichtag bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden, bleiben sie von den gesetzlichen Änderungen unberührt. Von den gesetzlichen Änderungen bleiben auch jene Fälle unberührt, in denen die Bewilligung vor 01.01.2013 erteilt wurde. |
II. Gesetzliche Verankerung der Änderung im örtlichen Aufbau der Strafvollzugsbehörden erster Instanz in Oberösterreich (§ 9 Abs 4 StVG):
Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefangenenhaus einzuleiten oder durchzuführen und liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist gemäß § 9 Abs 4 StVG das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.
III. Anpassung der §§ 16 Abs 2 Z 10, 133a StVG StVG an das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr 38/2011) und das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl I Nr 87/2012):
§ 133a Abs 1 StVG normiert ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes, wenn gegen den Verurteilten ein Aufenthaltsverbot besteht und bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 wurde als neue fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung das Einreiseverbot geschaffen. Das Aufenthaltsverbot gibt es mit eingeschränktem Anwendungsbereich weiterhin. § 133a StVG knüpft daher nunmehr an das Bestehen eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes an.
Weiters soll durch die Ersetzung des Ausdrucks „Fremdenpolizeibehörde“ durch den Ausdruck „Fremdenbehörde“ eine mit 01.01.2014 in Kraft tretende Zuständigkeitsverschiebung in Angelegenheiten der Fremdenpolizei im StVG nachvollzogen werden.
B. In der Strafprozessordnung
Vollzug von Untersuchungshaft:
1. Änderung des Haftortes (§ 183 Abs 3 StPO):
Die Vollzugsdirektion kann ab Einbringung der Anklage (s § 210 Abs 1 StPO) bis zur Rechtskraft der Verurteilung auch ohne Zustimmung des Angeklagten eine Verlegung in eine andere Anstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichtes anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Verlegung die Vollzugseinrichtungen besser ausgelastet werden können. Durch die Überstellung dürfen weder die Interessen des Angeklagten beeinträchtigt werden noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sein.
Die Möglichkeit der Verlegung außerhalb des OLG-Sprengels mit Zustimmung des Angeklagten gemäß § 183 Abs 2 StPO bleibt von dieser Änderung unberührt.
2. Verfahren (§ 183 Abs 4 StPO):
Vor jeder Änderung des Haftortes im Rahmen des § 183 StPO ist künftig neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auch der Beschuldigte zu hören.
3. Getrennte Anhaltung (§ 185 Abs 1 StPO):
Der Grundsatz der getrennten Anhaltung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen ist auch bei Übertragungen der Zuständigkeit nach § 183 Abs 3 StPO (s B.1.) einzuhalten.
C. Im Jugendgerichtsgesetz 1988
Änderung des Untersuchungshaftortes (§ 36 Abs 2 JGG):
Für Jugendliche und junge Erwachsene ist eine Änderung des Haftortes nach § 183 Abs 3 StPO nur zulässig, wenn der Vollzug in einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird (§ 36 Abs 2 JGG). Im Übrigen sind auch bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Voraussetzungen des § 183 Abs 3 und 4 StPO zu beachten. Auf das Anhörungsrecht des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 Abs 1 JGG wird hingewiesen.
Haftortänderungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 183 Abs 2 StPO bleiben wie bisher möglich.