Waffenverbot aufgehoben
Waffenverbote sind sehr häufig und werden leicht verhängt. Einmal verhängt, ist es sehr schwer, sie zu beseitigen. Die Gründe für die Verhängung sind umfassend. Hier soll ein konkreter Fall beispielhaft die Praxis beleuchten: Über eine Frau wurde vor Jahren ein Waffenverbot verhängt, das sie nun beseitigen wollte. Ihr Rechtsanwalt stellte für sie, nun als Antragstellerin, einen Antrag auf Aufhebung. Ergebnis: Waffenverbot aufgehoben.
Der Grund für das Waffenverbot
Die Antragstellerin erhielt vor fast 15 Jahren ein Waffenverbot, da sie in einem Rechtsstreit einem gerichtlichen Exekutionsorgan gedroht haben soll. Strafrechtlich wurde dies als Nötigung gewertet und die Antragstellerin verurteilt. Demnach habe sie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung des Betretens ihrer Liegenschaft zu nötigen versucht.
Die Waffenbehörde hatte daher ein Waffenverbot verhängt.
Antrag auf Aufhebung
Grundsätzlich sind Anträge auf Aufhebung eines Waffenverbotes nicht besonders erfolgreich. Dies rührt her, von einer sehr vagen Prognoseentscheidung, die die Behörde zu treffen hat. Dabei gibt es einen enormen Ermessenspielraum, der kaum objektiviert werden kann. Man muss sich bloß die Frage stellen: Wann ist jemand gefährlich? Was kann man dem einzelnen Menschen zutrauen? Rechtfertigt eine Tat ohne Waffe und/oder eine Tat bei der nicht mit einem Waffeneinsatz gedroht wird, schon ein Waffenverbot?
Die Praxis ist sehr streng: De facto reichen bereits vage Umstände. Deshalb sollte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, der auf Waffrenrecht spezialisiert ist (sehen Sie dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=waffen), jedenfalls ein solches Verbot bekämpft werden. Warum dies so ist, siehe zugleich weiter unten.
Nun stellte die Antragstellerin in diesem Fall einen solchen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Ihr Rechtsanwalt argumentierte darin im Wesentlichen zur aktuellen Situation. Gute Argumente zu finden, ist wichtig. Nur ein Spezialist im Waffenrecht (Rechtsanwalt) kann dies umfassend tun.
Bescheid der Behörde auf Aufhebung
Die angerufene, zuständige Behörde für Waffenangelegenheiten ließ in ihrem Bescheid nochmals den Grund für die damalige Verhängung des Waffenverbotes Revue passieren.
Anschließend setzte sie sich mit dem Inhalt (den Argumenten) des konkreten Antrages auf Aufhebungs des Waffenverbotes auseinander und kam zu folgendem Schluss:
Da der Gesetzgeber die Behörde dazu verpflichtet, bei einem Antrag eine Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzunehmen, hat die Behörde eine umfassende Abwägung vorzunehmen: Es ist die Anlasstat, die vergangene Zeit und die aktuelle, konkrete Situation einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob vom Antragsteller noch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe ausgehen könnte.
Die Behörde verneinte dies im konkreten Fall. Die Behörde hob daher das Waffenverbot auf.
Wichtigkeit ein Waffenverbot zu beseitigen
Abgesehen davon, dass manche Menschen aus beruflichen Gründen eine Waffe benötigen (sehr seltener Fall), benötigen doch gar nicht so wenige Menschen Waffen zur Sport- und Freizeitausübung. Abgesehen von diesen beiden Fällen, in denen tatsächlich der Besitz von Waffen angestrebt wird, gibt es jedoch unzählige Fälle (meines Erachtens weit mehr als in den beiden zuvor genannten), in denen gar kein Besitz von Waffen angestrebt wird, jedoch Nachteile im Alltag bestehen.
Dazu muss noch festgehalten werden: Auch ein Küchenmesser ist eine Waffe. Dieses darf auch bei einem Waffenverbot besessen werden. Für die zu bekämpfenden Waffenverbote sind, für den Fall, dass man Waffen besitzen möchte, jene Waffen relevant, für deren Besitz man ein waffenrechtliches Dokument (zum Beispiel eine Waffenbesitzkarte) benötigt.
Dramatisch ist ein Waffenverbot jedoch selbst dann, wenn man gar keine Waffe besitzen möchte (sehen Sie dazu diesen Fall: https://rechtsanwalt-strobl.at/2023/02/01/waffenverbot-wegen-depression-aufgehoben/):
Dahingehend berichten Betroffene von schwierigen Straßenverkehrskontrollen. Dabei überprüfen Polizisten oftmals via Funk in die Polizeizentrale die gerade beamtshandelte Person. Sollte dabei hervorkommen, dass über die Person ein Waffenverbot verhängt wurde, ist das Verhalten der einschreitenden Beamten (verständlich) vorsichtiger. Amtshandlungen dauern dann oft länger und sind komplexer.
Ein weiteres Beispiel ist der Flugverkehr: Hier wurde schon von Abflügen berichtet, bei denen zugewartet werden musste, weil noch Sicherheitschecks hinsichtlich einer Person, zu der ein Waffenverbot besteht, vorgenommen werden mussten.
Und ganz arg ist es für jene, die einen Arbeitsplatz am Flughafengelände anstreben: Das Verkehrsministerium erteilt in solchen Fällen keine Zutrittsberechtigung. Dagegen geführte Rechtsstreitigkeiten sind sehr mühsam, dauern lange und kosten, bei entsprechender anwaltlicher Unterstützung, auch ordentlich Geld.
Daher sollte JEDES Waffenverbot, sofern es umstritten erscheint, SOFORT bekämpft werden. Jedenfalls ist eine sofortige anwaltliche Beratung driingend zu empfehlen.
Waffenverbot aufgehoben
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